Hilfe zur Pflege

Hilfe zur Pflege beantragen

Wenn das Einkommen für die Pflegekosten nicht reicht, Hilfe zur Pflege beantragen

Wir werden immer älter: Um das Jahr 1900 lag die durchschnittliche Lebenserwartung in Deutschland für Frauen bei 48,3 Jahren bzw. für Männer bei 44,8 Jahren. Heute liegt sie mehr als 30 Jahre höher: Frauen werden im Durchschnitt 83,4 Jahre alt und Männer 78,6 Jahre. 

Eine hohe Lebenserwartung bedeutet auch, dass immer mehr Menschen pflegebedürftig werden. Etwa 75 % der Frauen und 50 % der Männer in Deutschland sind im Alter auf eine ambulante oder stationäre Pflege angewiesen. Die anfallenden Pflegekosten werden nur zum Teil von der gesetzlichen Pflegeversicherung gedeckt. Der Rest muss aus dem eigenen Einkommen, Vermögen oder durch eine private Pflegeversicherung abgedeckt werden. Wer die Kosten nicht tragen kann, muss „Hilfe zur Pflege“ beantragen. 

Wer hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege?

Bei der Hilfe zur Pflege handelt es sich um eine Sozialhilfe-Leistung. Wer diese beantragen und beziehen möchte, muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege hat nur, wer gemäß § 61a SGB XII pflegebedürftig ist.
  • Die Pflegebedürftigkeit und der Pflegegrad gemäß § 61 b SGB XII wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen festgestellt. 
  • Leistungen aus anderen Versicherungen, z. B. aus einer privaten Pflegeversicherung, decken die Pflegekosten nicht.
  • Das Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen und seines Ehegatten reichen nicht aus, um die Pflege zu bezahlen.

Die Hilfe zur Pflege kann auch gewährt werden, wenn jemand nicht pflegeversichert war, oder wenn der Hilfebedarf weniger als sechs Monate besteht und die gesetzliche Pflegeversicherung keine Leistungen gewährt. Geregelt ist die Hilfe zur Pflege in §§ 61 – 66 SGB XII.

Leistungen aus der Hilfe zur Pflege

Die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt, abhängig von dem Pflegegrad und der Art der Pflege, feste Pauschalsätze. Im Gegensatz dazu orientieren sich die Leistungen aus der Hilfe zur Pflege an dem tatsächlichen Bedarf des Pflegebedürftigen. Es gibt keine Pauschalsätze, die Höhe der Hilfe ist abhängig vom Einzelfall.

Das Sozialamt prüft den Anspruch der beantragten Leistungen und gewährt diese nur, wenn sie notwendig sind und es keine günstigeren Alternativen gibt.

Zu den Pflegeleistungen, die die Hilfe zur Pflege umfasst, gehören:

  • Bei Pflegegrad 1: Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, Entlastungsbetrag
  • Bei Pflegegrad 2 bis 4: Häusliche, teil- und vollstationäre Pflege; Kurzzeitpflege; Entlastungsbetrag; Kosten, die im Zusammenhang mit der Sterbebegleitung stehen.

Bei der Hilfe zur Pflege handelt es sich um eine Sozialhilfe-Leistung, die beantragt werden muss.

Welche Pflegegrade gibt es? Wie erfolgt die Einstufung und welche Pflegeleistungen werden erstattet?

Pflegegrade und -leistungen

Einkommen bei der Hilfe zur Pflege

Für die Prüfung, ob ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege besteht, müssen Einkommen und Vermögen offengelegt werden.

Zum Einkommen zählen alle regelmäßigen Einkünfte des Hilfebedürftigen und des Ehepartners (Renten, Pensionen, Mieteinnahmen, Einkünfte aus Kapitalvermögen usw.).

Von diesen Brutto-Einkommen können bestimmte Beträge abgezogen werden. Dazu gehören:

  • Steuern, die auf das Einkommen entrichtet werden müssen
  • Beiträge zu Sozialversicherungen
  • Versicherungsbeiträge, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben oder angemessen sind (z. B. geförderte Altersvorsorge)
  • Werbungskosten

Das ermittelte Einkommen muss bei der Hilfe zur Pflege nicht vollständig zur Deckelung der Pflegekosten herangezogen werden. Es gibt eine Einkommensgrenze, die wie folgt festgelegt wird:

  • Gesetzlich festgelegten Grundbetrag* 
  • Plus Kosten für Unterkunft (ohne Heizkosten) 
  • Evtl. plus Familienzuschlag

Einkommen, welches oberhalb der individuellen Einkommensgrenze liegt, muss in „angemessenem Umfang“ für Pflegeleistungen aufgewendet werden. Das Sozialamt entscheidet, was „angemessen“ bedeutet. 

Wer dauerhaft vollstationär gepflegt wird, muss sein gesamtes Einkommen für die anfallenden Pflegekosten aufwenden. Es wird lediglich ein „Taschengeld“ (Barbetrag) in Höhe von 152,01 Euro gewährt (Stand: Januar 2024, § 27b Abs. 2 SGB XII).

*Der Grundbetrag beträgt 1.126 Euro (Stand: Januar 2024, lt. § 85 SGB XII zweifacher Regelbedarf Stufe 1).

Vermögen bei der Hilfe zur Pflege

Pflegebedürftige müssen ihr verwertbares Vermögen für die Begleichung der Pflegekosten einsetzen, bevor Hilfe zur Pflege bewilligt wird. Zu den Vermögenswerten zählen beispielsweise Ersparnisse oder Grundbesitz. Seit Januar 2023 wird ein Vermögensfreibetrag von 10.000 Euro für Alleinstehende eingeräumt, bei Ehepaaren beträgt dieses "Schonvermögen" 20.000 Euro.

In § 90 SGB XII sind Ausnahmen festgelegt, die bei der Vermögensanrechnung nicht verwertet werden müssen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Geldbeträge, mit denen z. B. das vom Pflegebedürftigen bewohnte Haus renoviert werden soll
  • Angemessener Hausrat
  • Gegenstände, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt werden
  • Erbstücke, wenn der Verkauf eine besondere Härte bedeuten würde
  • Gegenstände, die der Befriedigung geistiger Bedürfnisse dienen.

Elternunterhalt

Können pflegebedürftige Eltern für die Pflegekosten nicht selbst aufkommen und beantragen Hilfe zur Pflege, kann der Sozialhilfe-Träger Kinder zur Offenlegung von Einkommen und Vermögen auffordern.

Ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro sind Kinder gegenüber ihren pflegebedürftigen Eltern unterhaltspflichtig. Entscheidend ist dabei nur das Einkommen des eigenen Kindes, Schwiegerkinder werden nicht berücksichtigt.

Der Unterhaltsanspruch der Eltern gegen das Kind oder die Kinder wird nach zivilrechtlichen Vorschriften berechnet. Dabei kann zum Beispiel die Düsseldorfer Tabelle (Leitlinie zum Kinderunterhalt) herangezogen werden.

Haben pflegebedürftige Eltern mehrere Kinder, wird zunächst die Höhe des Unterhaltes der einzelnen Kinder berechnet. Grundlage sind dabei die jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Nicht jedes Kind müsste gleich viel Unterhalt bezahlen.

In einem zweiten Schritt wird geprüft, welches der Kinder über einem Jahresbrutto von 100.000 Euro liegt. Dieses Kind muss dann seiner Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern nachkommen. So kann es sein, dass einige Kinder Unterhalt zahlen müssen und andere nicht.

Auch wenn viele Pflegebedürftige ihre Kinder nicht finanziell belasten möchten, ist es für sie nicht möglich, auf den Elternunterhalt zu verzichten.

Hilfe zur Pflege beantragen

Wie andere Sozialleistungen auch, muss die Hilfe zur Pflege schriftlich beim zuständigen Sozialamt beantragt werden. Das entsprechende Formular ist dort erhältlich. Einige Kommunen und Städte stellen Anträge online zur Verfügung.

Die Hilfe zur Pflege wird nicht rückwirkend gewährt. Darum ist es wichtig, den Antrag so früh wie möglich zu stellen. 

In der Regel müssen mit dem Antrag folgende Dokumente vorgezeigt werden:

  • Personalausweis oder Reisepass (gegebenenfalls Meldebestätigung)
  • Einkommensnachweis oder Rentennachweis
  • Vermögensnachweise, z. B. Sparbuch oder Wertpapiere
  • Kontoauszüge
  • Nachweis zur Miete
  • Nachweise zu möglichen Unterhaltsverpflichtungen
  • Bescheid zum Pflegegrad
  • Rechnungen des ambulanten Pflegedienstes oder Pflegeheims
  • Nachweise zu weiteren Kosten, die mit der Pflege verbunden sind
  • Evtl. Vollmachten wie Vorsorgevollmacht oder Betreuungsvollmacht

Weiterführende Links für die Beantragung der Hilfe zur Pflege in den einzelnen Bundesländern finden Sie hier:

Baden-Württemberg
Brandenburg
Berlin
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

Lücke in der gesetzlichen Pflegeversicherung

Jedem muss klar sein: Die gesetzliche Pflegeversicherung reicht nicht aus, um im Pflegefall sämtliche Pflegekosten zu decken. Der gesetzliche Schutz hat nur einen Teilkasko-Charakter. Die entstandene Lücke müssen Betroffene aus ihrem Einkommen und dem privaten Vermögen bezahlen oder Kinder werden zum Elternunterhalt verpflichtet.

Pflegekosten können gerade in Ballungszentren hoch ausfallen. Wer weder sein ganzes Einkommen noch sein Vermögen oder seine Kinder für die Begleichung der Pflegelücke heranziehen will, sorgt privat vor und schließt eine Pflegezusatzversicherung ab.

Die soziale Pflegeversicherung deckt nur einen Teil der tatsächlich anfallenden, hohen Pflegekosten. Sorgen Sie vor und schließen Sie diese finanzielle Lücke mit einer privaten Pflegeversicherung der HanseMerkur. Wir bieten Ihnen Leistungen bereits ab Pflegegrad 1 und ein individuell wählbares Pflegemonatsgeld.

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Pflege für Einsteiger

Mit einer privaten Pflegevorsorge, zum Beispiel mit einer Pflegetagegeldversicherung, schaffen Sie die besten Voraussetzungen, um im Pflegefall die Sozialhilfe-Leistung Hilfe zur Pflege nicht beantragen zu müssen.

Hinweis: Stand der Daten ist Januar 2024.

Hinweis: Unsere Redaktion hat die Inhalte der Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert und erstellt. Die Informationen im Ratgeber dienen als Orientierungshilfe und sollen dem Leser eine erste Auskunft über verschiedene Themen geben. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass die HanseMerkur dennoch keine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernimmt.
 
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