Eine Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt nur die Kosten für Schäden, die Sie bei anderen verursacht haben. Achtung: sie kommt nicht für Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug auf.
Eine Kaskoversicherung übernimmt die Kosten für Schäden an Ihrem Fahrzeug. Das betrifft bei einer Teilkasko unter anderem Wildschäden, Diebstahl, Marderbiss oder Hagelschäden. Bei einer Vollkasko sind noch Vandalismus und Schäden durch selbst verursachte Unfälle abgedeckt. Weitere Informationen finden Sie in unserer detaillierten Leistungsübersicht Pkw.
Die strenge Regelung für die Kfz-Haftpflichtversicherung gilt längst nicht in allen Ländern. Daher kann es Ihnen passieren, dass Sie im Ausland in einen Unfall verwickelt werden, aber der Unfallverursacher nicht ausreichend versichert ist. Die Verhandlung über die Ansprüche über die Landesgrenzen hinweg kann sich schwierig gestalten und möglicherweise gehen Sie sogar leer aus. Mit der Ausland-Schadenschutz-Versicherung sind Sie auf der sicheren Seite, denn wir regulieren den Schaden so, als ob der Unfallverursacher ebenfalls bei uns KFZ-haftpflicht versichert wäre. Ihr Schadenfreiheitsrabatt wird dafür nicht belastet.
Mit dem optionalen Schutzbrief in der Kfz-Versicherung können Sie organisatorische und finanzielle Hilfe, zum Beispiel bei Pannen, Unfällen oder Diebstahl des Fahrzeugs, nutzen. Der Schutz gilt auch im europäischen Ausland und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der EU gehören. Mit dem Schutzbrief haben Sie Anspruch auf Pannenhilfe und Abschleppdienst. Wenn Sie auf einen Wagen angewiesen sind, werden beispielsweise auch die Kosten für einen Mietwagen übernommen. Außerdem sind Leistungen wie der Krankenrücktransport eingeschlossen. Die ausführlichen Leistungen finden Sie in der Kundeninformation.
Tipp: Ein Schutzbrief ist eine günstige Alternative zu einer Mitgliedschaft in einem Automobilclub und eine sinnvolle Ergänzung zur Kfz-Versicherung.
Beim Abschluss einer Versicherung für Ihr neues Fahrzeug, erhalten Sie eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB). Mit dieser sind Sie für die Fahrt zur Zulassungsstelle vorübergehend haftpflichtversichert.
Die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB), früher auch Doppel-oder Deckungskarte genannt, wird benötigt, um ein Fahrzeug bei der Zulassungsstelle zuzulassen. Mit einer eVB besteht vorläufiger Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Benötigen Sie eine eVB, wenden Sie sich bitte an Ihren persönlichen Ansprechpartner oder stellen einfach einen Antrag online.
Bei der eVB-Nummer handelt es sich um eine siebenstellige Kombination aus Zahlen und Buchstaben wie beispielweise „HHFX5A3“. Die eVB-Nummer kann auch nur aus Buchstaben bestehen. Über diese eVB-Nummer kann die Zulassungsbehörde die Versicherungsdaten direkt einsehen.
Die Schadenfreiheitsklasse gibt Auskunft über Ihre unfall- und schadenfrei gefahrenen Jahre. Sie beeinflusst den Beitrag Ihrer KFZ-Versicherung.
Aufgrund Ihrer Angaben zum Vorversicherer halten wir dort eine Anfrage. Nicht immer wird die beanftragte SF-Klasse bestätigt. Dies kann mehrere Gründe haben:
Ein Fahranfänger beginnt mit der Schadenfreiheitsklasse 0 für Pkw (Beitragssatz 100% in der Kfz-Haftpflicht).
Bei der HanseMerkur können Fahranfänger jedoch eine bessere Einstufung erhalten, wenn ein Elternteil des Fahranfängers bereits mit einem Pkw bei uns versichert ist. Dann kann die Einstufung mit SF ½ erfolgen.
Personen, die am begleiteten Fahren mit 17 teilgenommen haben, können für den ersten Vertrag auf eigenen Namen eine HanseMerkur-Sondereinstufung von SF 2 erhalten.
Besitzen Sie den europäischen Führerschein schon mindestens 3 Jahre und fuhren bisher kein eigenes Auto, so werden Sie nun bei Neuanmeldung direkt in die Schadenfreiheitsklasse 1/2 gestuft.
Besitzen Sie bereits ein bei uns versichertes Fahrzeug (mindestens SF2) und es kommt ein weiteres, zweites, hinzu, so wird das zweite Fahrzeug in die SF2 oder SF3 (tarifabhängig) gestuft. Voraussetzung hierfür ist, dass es für das zweite Fahrzeug keinen Fahrer jünger 23 Jahre und keinen abweichenden Halter (ausgenommen Ehe- und Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft) gibt.
Ist der Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet verlaufen, wird er nach der jeweiligen Tabelle des zugrundeliegenden Bedingungswerks zurückgestuft. Gemessen wird dies am Schadendatum.
Ist der Vertrag während eines Kalenderjahres schadenfrei verlaufen und hat der Versicherungsschutz während dieser Zeit mindestens 6 Monate ununterbrochen bestanden, wird der Vertrag in die nächst besseren SF-Klasse eingestuft.
Die Prämie in der Kfz-Versicherung ist bei vielen Fahrzeugarten u. a. abhängig von der Anzahl Ihrer nachgewiesenen schadenfreien Versicherungsjahre. Legen Sie uns eine von einem anderen Versicherer ausgestellte Schadenverlaufsbescheinigung vor, aus der sich die Anzahl und der Zeitpunkt der Schäden ergibt, berücksichtigen wir diese entsprechend den Regelungen in unseren Kfz-Versicherungsbedingungen. Laden Sie sich zur besseren Orientierung gern die Kundeninformation mit den Versicherungsbedingungen im Downloadbereich herunter.
Bescheinigungen des Schadenverlaufs aus anderen EU-Mitgliedstaaten behandeln wir genauso, wie Bescheinigungen des Schadenverlaufs aus dem Inland. Für die Berechnung des zu zahlenden Beitrags ist die Herkunft der Bescheinigung oder Ihr vorheriger Wohnsitz ohne Bedeutung.
Es gibt verschiedene Anlässe, in der Kfz-Versicherung eine SF-Klasse zu übertragen:
Die Übertragung der SF-Klasse ist in diesen Fällen möglich, solange es sich um die gleiche Fahrzeuggruppe handelt. Außerdem werden Unterbrechungen, wie in der Einordnung zu den SF-Klassen beschrieben, im Versicherungsverlauf berücksichtigt.
Der Schadenfreiheitsrabatt kann wie folgt geändert/getauscht werden:
Soll die jährliche Fahrleistung verändert werden, benötigen wir die neue Fahrleistung und den aktuellen Kilometerstand. Die Änderung erfolgt dann rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit und Sie erhalten einen Nachtrag zum Versicherungsschein.
Die Erweiterung des Fahrerkreises auf andere Fahrer ist bis zu einem Zeitraum von 14 Tagen beitragsfrei mitversichert. Dieser Einschluss ist maximal zwei Mal im Jahr gültig (zwei Mal 14 Tage). Für den Einschluss benötigen wir den Namen und das Geburtsdatum des entsprechenden Fahrers.
Eine Umstellung der Deckung ist nur im aktuellsten Tarif möglich. Sollten Sie einen älteren Tarifstand haben nehmen Sie bitte einen neuen Antrag über unseren Onlineantrag auf und geben Sie als Vorversicherer die HanseMerkur an.
Das versicherte Risiko (Fahrzeug) besteht weiterhin. Wir können den Vertrag erst beenden, wenn uns eine Mitteilung der Zulassungsbehörde über die Außerbetriebsetzung oder Umdeckung des Fahrzeuges vorliegt. Ist dies noch nicht erfolgt, senden Sie uns bitte den Kaufvertrag zu und wir sprechen die Kündigung gegen den Erwerber aus.
Für ein neues Fahrzeug benötigen wir einen neuen Antrag. Diesen können Sie einfach online über die Homepage stellen.
Die Ruheversicherung tritt automatisch in Kraft, wenn das Fahrzeug abgemeldet worden ist (Außerbetriebsetzung) und der Vertrag schon mindestens 1 Jahr bestanden hat. Die Information zur Außerbetriebsetzung erhalten wir automatisch von der KFZ-Zulassungsbehörde.
Die Ruheversicherung bietet eingeschränkten Versicherungsschutz für das Fahrzeug, welches nicht mehr am Straßenverkehr teilnimmt. Bestand vorher auch eine Teil- oder Vollkasko, besteht die Ruheversicherung auch für die Teilkasko weiter. Dies gilt dann z. B. für die Übernahme von Schäden am abgemeldeten Fahrzeug durch Sturm, Hagel, Blitzschlag, Marderbiss und Diebstahl. Eine Vollkaskoversicherung ist kein Bestandteil der Ruheversicherung.
Die Ruheversicherung gilt normalerweise für den Zeitraum von 18 Monaten. Sie endet wenn:
Nein, die Ruheversicherung ist kostenlos.
Nein, die Ruheversicherung endet automatisch nach 18 Monaten ohne, dass eine Kündigung eingereicht wird. Sollten Sie die Ruheversicherung nicht benötigen, geben Sie uns eine kurze Information, gern per E-Mail oder telefonisch (Tel.: 040/4119 7000).
Bitte nutzen Sie für die Mitteilung der neuen Anschrift unseren Änderungsservice.
Erfolgt der Wohnortwechsel innerhalb desselben Zulassungsbezirks (z.B. im gleichen Ort), wird keine neue elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) benötigt. Erfolgt der Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk (z.B. von Hamburg nach Berlin), wird eine neue eVB gebraucht, um das Fahrzeug umzumelden. Diese können Sie bei Ihrem zuständigen Betreuer anfordern.
Die Beiträge der Kfz-Versicherung richten sich unter anderem nach der jeweiligen Regionalklasse. Die Regionalklassen spiegeln die Schadenbilanz deutschen Zulassungsbezirke wieder und werden einmal im Jahr vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) neu ermittelt. Entscheidend ist dabei nicht, wo ein Schaden entstanden ist, sondern in welchem Zulassungsbezirk der Fahrzeughalter seinen Wohnsitz hat. Je niedriger die Regionalklasse, desto günstiger wirkt sich dieses auf den Beitrag aus.
Die Typklasse spiegelt die Schadenbilanz eines Fahrzeugtyps wieder und wird jährlich von unabhängigen Treuhändern ermittelt.
Mit der IVK können Autofahrer im Ausland nachweisen, dass für ihr Fahrzeug eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Sie muss in Papierform mitgeführt werden.
Bei einem Unfall im Ausland kann sie die Regulierung des Schadens deutlich vereinfachen, denn sie enthält wichtige Informationen über den Halter und die Versicherung des Fahrzeugs.
Der Geltungsbereich ist auf der IVK vermerkt. Besonderheit: Die Türkei unterteilt sich in den europäischen und asiatischen Teil. Versicherungsschutz besteht nur für den europäischen Teil. Für den asiatischen Teil wird eine Grenzpolice benötigt. Diese kann vor Ort erworben werden. Die IVK ist immer nur für ein Kalenderjahr gültig. Mit dem jährlichen Beitragsvergleich erhalten Sie automatisch eine neue IVK für das kommende Jahr.
Mit Zusendung der Police erhalten Sie automatisch die IVK. Da die Gültigkeit befristet ist, senden wir Ihnen mit dem jährlichen Beitragsvergleich ein aktuelles Exemplar zu.
Wir sind gesetzlich verpflichtet, Sie rechtzeitig über die Anpassung der Typen- und Regionalklassen zu informieren. Sie erhalten Ihren Beitragsvergleich spätestens 8 Wochen vor der Hauptfälligkeit und zusätzlich eine aktuelle Internationale Versicherungsbestätigung (IVK) für das kommende Versicherungsjahr.
Aufgrund der Beitragsanpassung steht Ihnen ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Ihre Kündigung muss uns spätestens einen Monat nach Zugang des Beitragsvergleiches erreichen, um zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung wirksam zu werden.
Nach mehrfachen Zahlungsaufforderungen und weiterhin ausbleibender Beitragszahlung entfällt der Versicherungsschutz. Das Fahrzeug darf am öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr teilnehmen und wir informieren das Straßenverkehrsamt darüber. Dieses veranlasst das Entfernen der Plakette.
Bei geplatzten LEV-Verfahren und nicht neu erteilten Abrufermächtigung wird der Vertrag auf jährliche Zahlweise mit Rechnung umgestellt.