Pflegearten

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Das ist zur Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege wichtig

Die Pflege von Angehörigen findet in Deutschland überwiegend zu Hause statt: Rund 80 Prozent der Pflegebedürftigen werden in ihrer häuslichen Umgebung versorgt. In den meisten Fällen erfolgt die Pflege durch Angehörige, die zum Teil von einem ambulanten Pflegedienst unterstützt werden. 

Doch was passiert, wenn die Pflegenden eine Auszeit benötigen? Wenn der Pflegebedarf kurzfristig steigt? Wenn die pflegenden Angehörigen erkranken? Für diese Fälle können Leistungen der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Erfahren Sie hier, wer darauf einen Anspruch hat, welche Kosten übernommen werden und wie die Leistungen kombiniert werden können. 

Kurzzeitpflege

Vorübergehend stationär versorgt: Wenn Pflegebedürftige über einen Zeitraum von bis zu acht Wochen bzw. 56 Tagen im Jahr nicht zu Hause betreut werden können, besteht die Möglichkeit einer stationären Unterbringung. Oft wird die Kurzzeitpflege genutzt, um Zeiten zu überbrücken, in denen die Pflegebedürftigkeit erhöht ist. Dies kann zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt oder Unfall der Fall sein. Wenn der pflegende Angehörige Urlaub machen möchte, kann diese Zeit ebenfalls mit der Kurzzeitpflege überbrückt werden. 

Für die Kurzzeitpflege erhalten Sie einen Zuschuss aus der gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von bis zu 1.854 Euro pro Jahr, wenn der Pflegegrad bei 2 oder höher liegt.

Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Einen Anspruch auf Kurzzeitpflege haben alle Pflegebedürftigen, die mindestens den Pflegegrad 2 haben und deren Pflege zu Hause vorübergehend nicht möglich ist. Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege.

Gründe für die Beanspruchung der Kurzzeitpflege können sein.

  • Vorübergehend erhöhter Pflegeaufwand aufgrund von Krankheit oder Unfall, so dass die Pflege zu Hause nicht möglich ist.
  • Dauerhaft erhöhter Pflegeaufwand, der noch nicht zu Hause geleistet werden kann.
  • Urlaub des Pflegenden
  • Entlastung des Pflegenden von der Pflege

Welche Kosten werden für die Kurzzeitpflege übernommen?

Die Kurzzeitpflege wird nur bezuschusst, wenn die Pflege in einer dafür zugelassenen Einrichtung erfolgt. Die Pflegeeinrichtung berechnet üblicherweise folgende Kosten:

  • Pflegekosten
  • Unterbringung und Verpflegung
  • Investitionskosten der Pflegeeinrichtung

Im Rahmen der Kurzzeitpflege übernimmt die Pflegekasse nur die Pflegekosten. Die Kosten zur Unterbringung und Verpflegung sowie Investitionskosten sind selbst zu zahlen und können zum Beispiel aus dem monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro oder über die Leistungen einer privaten Pflegeversicherung beglichen werden.
 

Leistungen ohne
Wartezeit

Eigenbeteiligung bei Pflegebedürftigkeit absichern

  • Leistungen ohne Wartezeit bereits ab Pflegegrad 1
  • Inanspruchnahme ohne Kostennachweise
  • Vermittlung von wertvollen Assistance-Leistungen
  • Erstklassige Pflege problemlos finanzierbar
Private Pflegeversicherung

Verhinderungspflege

Vertretung der Pflegeperson bei der häuslichen Pflege: Im Gegensatz zur Kurzzeitpflege findet die Verhinderungspflege zu Hause statt. Einen Anspruch haben alle Pflegebedürftigen, die einen Pflegegrad zwischen 2 und 5 haben. Sie kann für bis zu sechs Wochen bzw. 42 Tage pro Kalenderjahr genutzt werden. Benötigt der pflegende Angehörige eine Auszeit, wird eine Ersatzpflegekraft eingesetzt. Dabei kann es sich um professionelle Hilfe oder einen Angehörigen, Freund oder Nachbarn handeln. 

Für die Verhinderungspflege wird vom gesetzlichen Versicherungsträger ein Zuschuss in Höhe von bis zu 1.685 Euro pro Kalenderjahr gezahlt, wenn ein Pflegegrad von 2, 3, 4 oder 5 vorliegt. Wie bei der normalen Pflege auch, können damit oftmals nicht die gesamten Kosten abgedeckt werden. 

Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?

Einen Anspruch auf Verhinderungspflege haben alle Pflegebedürftigen, die mindestens den Pflegegrad 2 haben. Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf eine Verhinderungspflege.

Der Pflegende muss seit mindestens sechs Monaten seinen Angehörigen zu Hause pflegen und von der Pflegekasse dafür ein Pflegegeld bekommen.

Welche Kosten werden für die Verhinderungspflege übernommen?

Die Verhinderungspflege kann für einige Stunden, Tage oder maximal 6 Wochen im Jahr in Anspruch genommen werden. Angehörige, Verwandte, Bekannte oder ein Pflegedienst können die Ersatzpflege leisten. Die Kosten für die folgenden Tätigkeiten werden durch die Verhinderungspflege übernommen:

  • Körperpflege
  • Hilfestellung auf der Toilette
  • Unterstützung beim Essen
  • Haushaltshilfe
  • Hilfe beim Einkaufen
  • Medikamentengabe

Für die Pflegekosten privat vorsorgen

Ob durch einen Unfall oder aufgrund einer Krankheit – ältere wie jüngere Menschen können plötzlich zum Pflegefall werden. Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt nur einen Teil der Pflegekosten, der Rest muss aus eigener Tasche bezahlt werden. Die wenigsten von uns verfügen über die entsprechenden Mittel, nicht selten bleibt dem Pflegebedürftigen nur ein Taschengeld. Eine Pflegezusatzversicherung hilft dabei, den Eigenanteil an den Pflegekosten zu begleichen.
 

Leistungen ohne
Wartezeit

Eigenbeteiligung bei Pflegebedürftigkeit absichern

  • Leistungen ohne Wartezeit bereits ab Pflegegrad 1
  • Inanspruchnahme ohne Kostennachweise
  • Vermittlung von wertvollen Assistance-Leistungen
  • Erstklassige Pflege problemlos finanzierbar
Private Pflegeversicherung

Unterschiede zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Die folgende Tabelle zeigt die wesentlichen Unterschiede zwischen der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege.

KurzzeitpflegeVerhinderungspflege
Maximale Dauer im Jahr56 Tage42 Tage
Maximale Höhe der Leistung pro Jahr1.854 EUR 
(Pflegegrad 2 - 5)
1.685 EUR 
(Pflegegrad 2 - 5)
Ort der ErsatzpflegeStationärZu Hause oder stationär
Ersatzpflege durchPflegepersonal in PflegeeinrichtungDurch Angehörige, Freunde, Nachbarn oder Pflegedienst

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kombinieren

Es ist möglich, nicht in Anspruch genommene Leistungen der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege auf die jeweils andere Pflegeart anzurechnen und miteinander zu kombinieren. Dafür ist Voraussetzung, dass der Pflegebedürftige einen Pflegegrad von 2, 3, 4 oder 5 hat.

Mittel der Kurzzeitpflege, die noch nicht beansprucht wurden, können bis zu einem Beitrag von 843 Euro auf die Verhinderungspflege übertragen werden.

Ab dem 01.01.2025 werden Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 EUR zusammengeführt. Dieser Betrag kann dann flexibel für beide Leistungen verwendet werden.

Tipp: Mit einer privaten Pflegeversicherung können Sie die finanzielle Lücke zwischen den Pflegekosten und den Leistungen der gesetzlichen Versicherung reduzieren, sodass Ihr Eigenanteil deutlich geringer ausfällt.

In unserem Ratgeber können Sie sich zum Thema Hilfe zur Pflege beantragen informieren.

 

Stand der Daten: Januar 2025

Hinweis: Unsere Redaktion hat die Inhalte der Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert und erstellt. Die Informationen im Ratgeber dienen als Orientierungshilfe und sollen dem Leser eine erste Auskunft über verschiedene Themen geben. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass die HanseMerkur dennoch keine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernimmt.
 

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