Coronavirus – in welchen Fällen leistet die Reiseversicherung?

Häufig gestellte Fragen - allge­meine Fragen

Wo finde ich Informationen zu Reisewarnungen?

Reisewarnungen finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de

Fragen zur Auslandskrankenversicherung

Leistet meine Reise-Krankenversicherung auch in Ländern für die eine Reisewarnung (aufgrund einer Pandemie) ausgesprochen wurde?

Ja, unsere Reise-Krankenversicherung leistet entsprechend  der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Unseren Versicherungsbedingungen sehen keine pandemiebedingten Leistungsausschlüsse vor. Ausnahme Targobank Kreditkarten und Consorsbank Kreditkarten Gold: Die AVB beinhalten einen Leistungsausschluss für Länder, für die eine Reisewarnung ausgesprochen wurde (§ 2 Nr. 4).

Aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie ist die politische Lage jedoch in einzelnen Ländern nicht stabil. Das betrifft insbesondere Ein-, Durch-, und Ausreisebestimmungen. Bitte erkundigen Sie sich auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes www.auswaertiges-amt.de. Wir raten Ihnen dringend, die zur Verfügung gestellten Informationen ernst zu nehmen! 

Bitte bedenken Sie auch, dass es durch die nicht vorhersehbare weltweite Entwicklung der Pandemie zu Einschränkungen

  • im Flugverkehr und damit auch zur Durchführung von Rücktransporten und
  • in der medizinischen Versorgung, insbesondere der stationären Versorgung, kommen kann.
Kann ich eine Auslandsreise-Krankenversicherung vor Reiseantritt stornieren, wenn ich die Reise aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus nicht antreten kann?

Ja, bitte teilen Sie uns dies schriftlich mit.

Wie sieht der Versicherungsschutz in der Auslandsreise-Krankenversicherung im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus aus?

Wenn Sie bei der HanseMerkur eine Auslandsreise-Krankenversicherung abgeschlossen haben, sind Sie im Ausland umfassend geschützt. Sollten Sie sich während Ihrer Auslandsreise mit dem Coronavirus infizieren, sind die dadurch vor Ort anfallenden medizinisch notwendigen Behandlungskosten grundsätzlich versichert!

Dies trifft auch zu, seitdem wenn die Weltgesundheitsorganisation (WHO) den Coronavirus als Pandemie klassifiziert hat.

Ich bin zurzeit im Ausland. Welche Auswirkungen hat die weltweite Reisewarnung aufgrund von Pandemie des Auswärtigen Amts auf meinen Schutz durch die Reise-Krankenversicherung?

Die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes hat keine Auswirkung auf Ihren Versicherungsschutz. Wir empfehlen Ihnen jedoch zu prüfen, ob Sie Ihre Reise vorzeitig beenden können. Es besteht keine Verpflichtung für Sie, die Reise vorzeitig abzubrechen. Der vereinbarte Versicherungszeitraum behält seine Gültigkeit.

Ich erkranke während meines Urlaubs an Covid-19. Ich werde beim (Bord-)Arzt oder im Krankenhaus versorgt. Werden die Kosten über die Reise-Krankenversicherung übernommen, spielen dabei Vorerkrankungen eine Rolle?

Ja, die Kosten werden im Rahmen der Reise-Krankenversicherung übernommen. Für Schiffsreisen gilt die Grenzüberschreitung ab dem Verlassen der 12 Meilen-Zone von Deutschland.

Ich muss aufgrund der schweren Erkrankung zurück nach Deutschland transportiert werden. Werden auch diese Kosten übernommen?

Ja, auch der Krankenrücktransport ist in der Reise-Krankenversicherung mit abgesichert, wenn er medizinisch sinnvoll und ärztlich angeordnet wurde.

Fragen zur Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung

Darf ich wegen der theoretischen Gefahr einer Ansteckung eine Reise stornieren?

Es können Stornogebühren entstehen. Bitte wenden Sie sich zur Klärung an den Reiseveranstalter oder Ihre Buchungsstelle. Ein versichertes Ereignis liegt nicht vor.

Ich habe Angst zu verreisen. Welche Regelungen gelten in der Reise-Rücktrittsversicherung bzgl. des Coronavirus?

Die Reise-Rücktrittsversicherung schützt Sie, wenn Sie wegen einer unerwarteten und schweren Erkrankung von Ihrer Reise zurücktreten müssen. Die Angst zu erkranken, stellt kein versichertes Ereignis dar.

Greift die Reise-Rücktrittsversicherung bei einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes?

Eine Warnung des Auswärtigen Amtes stellt kein versichertes Ereignis dar. Bitte wenden Sie sich bei einer Pauschalreise an Ihren Reiseveranstalter bzw. bei einer Bausteinreise an die Leistungsträger.

Greift die Reise-Rücktrittsversicherung, wenn ich am Coronavirus erkranke und die Reise nicht antreten kann?

Versichert ist der Eintritt einer unerwarteten und schweren Erkrankung. Zur Prüfung Ihres Anspruchs senden Sie uns bitte ein aussagefähiges ärztliches Attest ein.

Werden die Mehrkosten übernommen, wenn ich nicht selbst erkrankt bin, aber aufgrund einer Quarantäne-Situation die Reise- oder Rückreise nicht antreten kann?

Eine eventuelle Quarantäne-Situation ist nicht versichert. Es handelt sich um einen sogenannten „Eingriff von hoher Hand“. Bitte wenden Sie sich bei einer Pauschalreise an Ihren Reiseveranstalter bzw. bei einer Bausteinbuchung an die Leistungsträger.

Eine Quarantäne können Sie mit dem Pandemie-Schutz Plus absichern.

Kann ich von meiner Reise-Rücktrittsversicherung Gebrauch machen, wenn die Behörde den Urlaubsort zwar nicht von der Außenwelt abriegelt, aber starke Einschränkungen durch Sicherheitsmaßen vornimmt?

Versicherungsschutz gilt nur für die in den Versicherungsbedingungen explizit aufgelisteten versicherten Ereignisse. Eine Stornierung wegen Einschränkungen am Urlaubsort gehört nicht dazu.

Was ist, wenn die Anreise in das Urlaubsgebiet gar nicht mehr möglich ist, z. B. weil der Urlaubsort in einer Sicherheitszone liegt, eine Einreisesperre verhängt wurde oder das Hotel vorübergehend geschlossen ist?

Sie haben einen Anspruch auf Erstattung von bereits geleisteten Zahlungen gegenüber dem Reiseveranstalter, dem Hotel oder Vermieter einer Ferienwohnung. Ein Anspruch aus der Reiserücktrittsversicherung besteht nicht.

Bekomme ich meine Prämie erstattet, wenn meine Reise vom Veranstalter abgesagt wurde oder es ein Einreiseverbot gibt?

Die Prämie für eine Reise-Rücktrittsversicherung wird bei Absage der Reise durch den Veranstalter bzw. durch das Nichtzustandekommen aufgrund eines Einreiseverbots in das Land nicht erstattet. Der Schutz durch die Reise-Rücktrittsversicherung greift bereits ab Buchung, so dass diese Leistung bereits erbracht wurde.

Bei den Reiseschutz-Paketen Gold und Platin werden anteilig die Leistungen erstattet, die ab Reiseantritt gelten (Reise-Krankenversicherung, Urlaubsgarantie etc.).

Darf ich von meiner Reise zurücktreten, wenn ich von Kurzarbeit betroffen bin?

Ja, sollte es aufgrund von Kurzarbeit zu einer Reduzierung Ihrer Arbeitszeit von mindestens 1 ½ Monaten kommen (z. B. bei 3 Monaten um 50 % bzw. bei 6 Monaten um 25 %). Das versicherte Ereignis muss sich allerdings erst realisiert haben, erst dann kann die Reise storniert werden. Dieser Sachverhalt ist durch eine Bestätigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

Sollte Ihre Reise in der Zukunft liegen, müssen Sie Ihre Reise nicht vorzeitig stornieren. Die allgemeine Obliegenheit der unverzüglichen Stornierung greift erst nach Eintritt des versicherten Ereignisses, also erst dann, wenn sich die Reduzierung Ihrer Arbeitszeit verwirklicht hat.

Ich bin zum Zeitpunkt der Reise- und Reiseschutz-Buchung gesund, bekomme aber kurz vor Abreise ein positives Testergebnis auf Covid-19. Übernimmt die HanseMerkur die Stornokosten?

Versichert ist der Eintritt einer unerwarteten und schweren Erkrankung. Zur Prüfung Ihres Anspruchs senden Sie uns bitte ein aussagefähiges ärztliches Attest ein.

Ich bin gesund, jedoch Angehörige, bzw. Risikopersonen von mir erkranken kurz vor Reiseantritt an Covid-19. Übernimmt die HanseMerkur die Stornokosten?

Versichert ist der Eintritt einer unerwarteten und schweren Erkrankung. Zur Prüfung Ihres Anspruchs senden Sie uns bitte ein aussagefähiges ärztliches Attest ein.

Ich habe kurz vor der Reise Kontakt zu Personen, welche positiv getestet werden. Aufgrund der Inkubationszeit kann aber kein eindeutiger positiv/negativ Test vorgenommen werden und mein Arzt rät mir zur Quarantäne. Zahlt die HanseMerkur die Stornokosten?

Der Verdacht auf eine Infektion oder eine Quarantäne sind bei der Reise-Rücktrittsversicherung keine versicherten Ereignisse.

Eine Quarantäne können Sie mit dem Pandemie-Schutz Plus absichern.

Springt die Rücktrittsversicherung ein, wenn die Corona App (der Bundesregierung) des Reisenden/eines Mitreisenden einen Risiko-Kontakt anzeigt und die Reise deswegen nicht stattfinden sollte?

Nein. Der Verdacht auf eine Infektion oder eine Quarantäne sind bei der Reise-Rücktrittsversicherung keine versicherten Ereignisse.

Eine Quarantäne können Sie mit dem Pandemie-Schutz Plus absichern.

Mein Reiseveranstalter räumt die Möglichkeit ein, ohne Grund die Reise bis 14 Tage vor Abreise kostenlos umzubuchen oder zu stornieren. Reicht es aus, wenn ich die Reiserücktrittsversicherung 14 Tage vor Abreise abschließe?

Nein, es gilt auch in diesem Fall die Abschlussfrist von 30 Tagen vor Reiseantritt. Nur wenn zwischen Reisebuchung und Reiseantritt weniger als 30 Tage liegen, darf der Abschluss innerhalb von 3 Werktagen nach Reisebuchung erfolgen. 

Ich reise alleine, aber ein Angehöriger von mir ist eine Covid-19-Risikoperson, sodass ich meine Reise stornieren möchte. Ist es ein versicherter Grund wenn der Partner/die Partnerin Risikoperson ist?

Die Angst vor Ansteckung ist kein versichertes Ereignis.

Übernimmt die HanseMerkur die Kosten, wenn ich am Abflughafen nicht fliegen darf, weil ich eine erhöhte Temperatur habe?

Um von der Reise zurücktreten zu können, benötigen Sie ein ärztliches Attest mit Diagnose und Behandlungsdaten. Wir empfehlen Ihnen daher bei Abweisung am Flughafen direkt einen Arzt aufzusuchen, um alles Weitere zu besprechen und eine ärztliche Bescheinigung einzuholen. Nur so kann die HanseMerkur prüfen, ob ein Versicherungsfall vorliegt.

Unser Pandemie-Schutz Plus bietet Ihnen Versicherungsschutz, wenn Ihnen die Beförderung durch berechtigte Dritte (z. B. Flughafenpersonal) verweigert wird, weil der Verdacht auf einer Infektion mit dem Corona-Virus besteht.

Fragen zur Reiseabbruchversicherung

Was ist, wenn ich am Zielflughafen wegen erhöhter Temperatur nicht einreisen darf ?

Um die Reise abzubrechen, benötigen Sie ein ärztliches Attest mit Diagnose und Behandlungsdaten. Wir empfehlen Ihnen daher bei Abweisung am Flughafen direkt einen Arzt aufzusuchen um alles Weitere zu besprechen und eine ärztliche Bescheinigung einzuholen. Nur so kann die HanseMerkur prüfen, ob ein Versicherungsfall vorliegt.

Unser Pandemie-Schutz Plus bietet Ihnen Versicherungsschutz, wenn Ihnen die die Einreise durch berechtigte Dritte (z. B. Flughafenpersonal) verweigert wird, weil der Verdacht auf einer Infektion mit dem Corona-Virus besteht.

Ich darf ins Urlaubsland einreisen, werde jedoch in eine 14-tägige Quarantäne geschickt. Werden die Kosten für Hotel und entgangene Reiseleistungen gezahlt?

Nein, eine Quarantäne stellt kein versichertes Ereignis bei der Reiseabbruchversicherung dar.

Eine Anordnung der Quarantäne aufgrund eines Verdachts/einer Infektion mit Covid-19 können Sie mit dem Pandemie-Schutz Plus absichern.

Die Quarantäneanordnung eines Landes (Reisebeschränkung) ist nicht versichert. 

Ich bin im Urlaub, möchte jedoch auf Grund einer schweren Covid-19-Erkrankung einer Risikoperson zurückreisen.

Versichert ist der Eintritt einer unerwarteten und schweren Erkrankung. Zur Prüfung Ihres Anspruchs senden Sie uns bitte ein aussagefähiges ärztliches Attest ein.

Ich erkranke im Urlaub an Covid-19 und kann daher nicht wie geplant zurückfliegen. Übernimmt die HanseMerkur die weiteren Übernachtungskosten vor Ort sowie die Rückreisemehrkosten?

Zusätzliche Unterkunftskosten zahlen wir nur, wenn die versicherte Person (VP) nicht transportfähig ist. Da eine Quarantäne keine Transportunfähigkeit bedeutet, sind diese Kosten nicht abgesichert. Rückreisemehrkosten werden jedoch im Rahmen der Urlaubsgarantie übernommen.

Über unseren Pandemie-Schutz Plus bieten wir Ihnen Versicherungsschutz für die zusätzlichen Unterkunfts- und/oder Rückreisekosten entsprechend vorher gebuchter gleicher Qualität, wenn Sie sich in Quarantäne begeben müssen (auch ohne erkrankt zu sein).

Fragen zur Insolvenzversicherung

Mein Veranstalter hat meine Reise wegen Corona abgesagt und mir einen Gutschein angeboten. Ich möchte aber eine Erstattung des Reisepreises. Bekomme ich diesen jetzt über die Insolvenzversicherung erstattet?

Gemäß § 651 r Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erstattet die Insolvenzversicherung Ihnen Ihre Ansprüche, wenn Ihre Reiseleistung aufgrund von Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit Ihres Veranstalters  ausfallen. Ihre Reise konnte aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden, das heißt aber noch nicht, dass Ihr Veranstalter auch insolvent ist. Solange kein versichertes Ereignis vorliegt ist eine Erstattung aus der vorliegenden Insolvenzversicherung nicht möglich.

Die Entscheidung, Ihnen den Reisepreis per Gutschein zu erstatten, hat Ihr Reiseveranstalter getroffen. Wenn Sie mit dieser Lösung nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an Ihren Veranstalter, nur dieser kann Ihnen in dieser Angelegenheit weiterhelfen. Vielen Dank.

Mein Veranstalter hat meine Reise wegen Corona abgesagt und meldet sich nicht bei mir bezüglich der Erstattung des Reisepreises. Ich gehe davon aus, dass mein Veranstalter insolvent ist. Bekomme ich den Reisepreis jetzt über die Insolvenzversicherung erstattet?

Gemäß § 651 r Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erstattet die Insolvenzversicherung Ihnen Ihre Ansprüche, wenn Ihre Reiseleistung aufgrund von Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit Ihres Veranstalters ausfallen. Ihre Reise konnte aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden. Wenn sich Ihr Veranstalter bei Ihnen nicht sofort meldet, ist das kein Anzeichen dafür, dass er insolvent ist.

Solange kein versichertes Ereignis vorliegt, bitten wir Sie, sich bezüglich Ihres Anliegens an Ihren Reiseveranstalter zu wenden. Vielen Dank.

Nur
49 EUR
pro Reise

Preisbeispiel pro Jahr (bei einem Reise­preis von 1.000 EUR je Reise, bis zum 65. Geburtstag)

Reiserücktrittsversicherung

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Auslands­kran­ken­ver­si­che­rung

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