Nein. Tier-OP und Tier-KV sind eigenständige Produkte.
Die Tier-KV enthält den OP-Schutz. Ein Tier kann nicht gleichzeitig mit beiden Produkten parallel versichert sein.
Ja. Der Antrag kann online oder über Ihren Vertriebspartner aufgenommen werden. Wichtig ist, dass uns die bisherige Versicherungsscheinnummer aufgegeben wird.
Eine Leistungsübersicht zum Vergleich der Produkte finden Sie hier.
Nein.
Das gilt lediglich für die Tierhalter-Haftpflichtversicherung.
Nein.
Nein. Es besteht keine generelle Impfpflicht. Allerdings sind Operationen, Behandlungen und Diagnostik aufgrund einer der nachfolgenden Krankheiten nicht versichert, wenn keine nachgewiesene Immunisierung vorliegt:
Die Beitragshöhe für jeden einzelnen Vertrag richtet sich neben dem Alter des Tieres auch nach der Einstufung der Rasse in eine Risikoklasse. Eine Risikoklasse bildet eine Gruppierung von Risiken ab, die ähnliche Eigenschaften oder Merkmale haben. Ziel dieser Einteilung ist eine risikogerechte und faire Tarifierung. So ist es möglich, dass eine Französische Bulldogge in eine andere Risikoklasse eingestuft wird als ein Deutscher Schäferhund.
Wenn keine Erkrankung bekannt oder tierärztlich festgestellt ist.
Keine akute Behandlung erfolgt, keine Operation oder Behandlung geplant oder angeraten ist.
Keine Symptome oder Vorschädigung einer bekannten oder unbekannten Ursache und keine angeborenen, genetisch bedingten oder erworbenenen anatomische Fehlentwicklungen bekannt oder tierärztlich festgestellt wurden, insbesondere keine Dysplasien, Behinderungen, Fehlbildungen oder anormale Herzgeräusche.
Nein. Gemäß der Gesundheitsfragen ist das nicht möglich.
Eine Fehlentwicklung stellt eine Abweichung vom erwünschten oder normalen Ablauf eines Entwicklungsprozesses oder eines Wachstumsvorgangs dar, die gemäß dem aktuellen und allgemein anerkannten Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft in Deutschland pathologischen Charakter hat. Eine Fehlentwicklung kann auf angeborenen, erblich bzw. genetisch bedingten oder erworbenen Anomalien beruhen.
Für Fehlentwicklungen, die vor Antragstellung nicht bekannt sind und erst während der Vertragslaufzeit auftreten, sind die Behandlungskosten bis 5.000,- EUR während der gesamten Vertragslaufzeit versichert. Die Wartezeit beträgt 12 Monate.
Nein. Sie gelten in Summe für alle Fehlentwicklungen während der gesamten Vertragslaufzeit.
Die Wartezeit, d.h. die Zeitspanne zwischen Versicherungsbeginn und der ersten Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen, beträgt einen Monat. Bei unfallbedingten Operationen entfällt die Wartezeit. Für Fehlentwicklungen, Prothesen, Implantate, Orthesen und Hilfsmittel beträgt die Wartezeit 12 Monate.
Bei einer Umstellung von einer Tier-OP auf eine Tier-KV wird die bisherige Wartezeit der Tier-OP-Versicherung angerechnet. Für neue Leistungsinhalte (allgemeine Behandlungen) beginnt die Wartezeit von vorne.
Nein. Die Wartezeit beginnt von vorne.
Ja, Vorsorgemaßnahmen unterliegen der allgemeinen Wartezeit von einem Monat.
Je älter ein Tier wird, desto anfälliger wird es für Erkrankungen. Aus diesem Grund werden die Beiträge während der Vertragslaufzeit jeweils an das steigende Tieralter angepasst, nachdem das versicherte Tier das 3., 5. oder 7. Lebensjahr vollendet hat. Der angepasste Beitrag wird ab dem Beginn des auf den Geburtstag folgenden Versicherungsjahres fällig.
Nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres steht Ihnen ein tägliches Kündigungsrecht zu, so dass kein außerordentliches Kündigungsrecht benötigt wird.
Laden Sie die Behandlungsrechnung unter Angabe Ihres Namens und der Versicherungsscheinnummer hoch. Beim Hochladen der Rechnung beachten Sie bitte unbedingt,
Leider können wir keine Empfehlungen für Tierarztpraxen- oder Kliniken aussprechen.
Die Rechnung muss der Schadenabteilung innerhalb von 3 Monaten nach Rechnungsstellung eingereicht werden.
Versicherungsnehmer Daten, Tierdaten (Name, Chip-Nummer), Behandlungsdatum, Diagnose/Befund, berechnete Leistung mit Angabe GOT-Ziffer, Kosten für Verbrauchsmaterial und Medikamente, Rechnungsbetrag und Mehrwertsteuer.
Wir benötigen je eingereichter Rechnung eine Willenserklärung, dass wir als HanseMerkur direkt mit dem Tierarzt abrechnen dürfen (formlos oder per Abtretungserklärung).
Ja, die Selbstbeteiligung (SB) wird direkt in Abzug gebracht. Ausgezahlt wird die Differenz zwischen dem Rechnungsbetrag und der SB. Ist der Rechnungsbetrag geringer als die SB, werden Folgerechnungen bis zum Erreichen der SB addiert und erst dann der darüberliegende Betrag erstattet.
Die Gesundheitspauschale ist ein Budget, welches im Versicherungsjahr (z. B. 01.11 - 30.10. und nicht Kalenderjahr) bis zu einem Höchstbetrag von 100 EUR für Vorsorgemaßnahmen oder vorbeugende Behandlungen ausgegeben werden kann.
Floh- und Zeckenvorsorge, Schutzimpfungen, geriatrisches Screening, Gesundheitschecks und alterstypische Vorsorgeuntersuchungen, Wurmkuren, Kürzen der Krallen, Entleerung der Analbeutel/-drüsen, Zahnpflege, Zahnreinigung (inklusive Zahnpolitur), Zahnsteinentfernung, Kastration oder Sterilisation ohne medizinische Indikation, Veterinärmedizinische Beratung wie z. B. Futtermittelberatung, Kennzeichnung (Chip oder Tätowierung)
Die Vorsorge oder vorbeugende Behandlung muss durch einen zugelassenen Tierarzt durchgeführt werden und nach dem aktuellen und allgemein anerkannten Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft in Deutschland erfolgen.
Nein. Eingereichte Rechnungen werden bis zu einem Betrag von 100,- Euro je Versicherungsjahr beglichen.
Ja. Er ist im Rahmen der Gesundheitspauschale mitversichert.
Ja. Diese beträgt wie bei den allgemeinen Behandlungen 1 Monat.
Nein. Bei der Gesundheitspauschale erfolgt kein Abzug.
Operationen, Behandlungen und Diagnostik, die bereits bei Antragstellung bekannt, begonnen, angeraten oder erforderlich sind.
Operationen, Behandlungen, Diagnostik, die weder auf eine Krankheit, einen Unfall oder eine Fehlentwicklung zurückzuführen sind, sind ebenfalls nicht versichert.
Ja medizinisch notwendige Kastration komplett. Bei nicht medizinisch notwendiger Kastration wäre dies im Rahmen der Gesundheitspauschale mitversichert.
Ja. Medikamente sind versichert, sofern diese vom Tierarzt verschrieben werden und auf Grund einer Erkrankung, einer Fehlentwicklung, eines Unfalls oder einer Operation eingenommen werden müssen.
Goldakupunktur und Goldimplantate sind bedingungsgemäß ausgeschlossen.
Ja, bedingungsgemäß ist eine Operation auch versichert, wenn minimalinvasive Operationsmethoden mithilfe eines Endoskops angewandt werden. Biopsie und Punktion fällt nicht unter den Operationsbegriff.
Ein Kaiserschnitt ist mitversichert, sofern dieser wegen Komplikationen bei der Geburt veterinärmedizinisch notwendig ist.
Ja, im Rahmen der Gesundheitspauschale mitversichert.
Nein. Auch nicht im Rahmen der Gesundheitspauschale.
Nein.
Nein.
Nein.
Ja, die Behandlung/Operation kann im Ausland durchgeführt werden. Die Behandlung muss durch einen zugelassenen Tierarzt durchgeführt werden und nach dem aktuellen und allgemein anerkannten Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft in Deutschland erfolgen. Die HanseMerkur rechnet bis zur Höhe der in Deutschland gültigen Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) ab.
Diese Erweiterung des Versicherungsfalls gilt nur bei dem mitversicherten Zusatztarif Zahn.
Bei Operationen (auch beim Baustein Zahn) wird der SB je Schadenfall, bei allgemeinen Behandlungen je Versicherungsjahr fällig.
Die SB kann nachträglich ausgeschlossen werden. Nutzen Sie hierfür ganz einfach unser Angebots-Änderungsformular. Dieses finden Sie hier:
Die Selbstbeteiligung wird für die Operation (je Versicherungsfall) und für die Allgemeine Behandlung fällig.
Eine begrenzte Jahreshöchstentschädigung gibt es nur in der Leistungsvariante Premium. Hier ist die Summe der Leistungen für alle im Versicherungsjahr (= Zeitraum ab der Beitragsfälligkeit plus ein Jahr) eingetretenen Versicherungsfälle auf die folgende festgelegte Versicherungssumme limitiert: Hund 5.000 EUR, Katze 3.500 EUR.
Die Erhöhung der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) im November 2022 hat die Tierarztkosten und damit die Schadenaufwendungen aller Versicherer am Markt deutlich erhöht. Um Ihnen auch weiterhin einen leistungsstarken Versicherungsschutz bieten zu können, mussten wir nun die Beiträge anpassen.
Der neue Beitrag gilt zur Hauptfälligkeit Ihres Vertrages. Sie erhalten von uns 42 Tage vor der Gültigkeit des neuen Beitrages eine entsprechende Information per Post.
Mit der Vereinbarung eines Selbstbehaltes besteht die Möglichkeit, den Betrag zu reduzieren.
Bei einer Umstellung auf jährliche Zahlweise reduziert sich der Beitrag um 5% (ohne Versicherungsteuer).
Aufgrund der Anpassung haben Sie ein außerordentliches Kündigungsrecht. Ihre Kündigung muss spätestens einen Monat nach Erhalt des Anpassungsschreiben bei uns vorliegen. Wir beenden dann Ihren Vertrag zum Datum des Wirksamswerdens der Beitragserhöhung.
Wir empfehlen Ihnen vor einer Vertragskündigung zu prüfen, ob Sie für Ihr Tier einen anderweitigen, gleichwertigen und günstigeren Versicherungsschutz erhalten. Vielleicht ist Ihr Tier nicht mehr ganz gesund oder ist aufgrund des Alters nicht mehr versicherbar.
Für das zweite Tier benötigen wir einen neuen Antrag. Bitte schließen Sie diesen online oder bei Ihrem Vertriebspartner ab.
Nutzen Sie für diese Umstellung ganz einfach unser Änderungsformular und senden uns dieses per E-Mail an shuk-kundenbetreuung@hansemerkur.de. Das Formular finden Sie hier:
Für den nachträglichen Einschluss des Zahnbausteines können Sie unser Änderungsformular nutzen. Dieses finden Sie hier:
Ja, eine Veränderung ist möglich und es kann zu einer Beitragsanpassung kommen.
Ja. Eine Änderung der Haltungsform ist unverzüglich anzuzeigen.
Wenn Sie uns eine Tierarztbescheinigung oder die Abmeldung von der Steuer einreichen, stornieren wir den Vertrag rückwirkend zum Todestag des Tieres. Informieren Sie uns (schriftlich) ohne die Erbringung eines Nachweises, stornieren wir den Vertrag ab Kenntnis.
Die HanseMerkur verzichtet auf ein Kündigungsrecht aufgrund einer erbrachten Leistung.
Ja, innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre ist eine Kündigung zur Hauptfälligkeit durch die HanseMerkur möglich. Nach Vollendung des dritten Versicherungsjahres kann der Vertrag nur noch von Ihnen gekündigt werden.