Pflegegrade

Pflegegrade und Pflegeleistungen

Einstufung in einen Pflegegrad und gesetzliche Pflegeleistungen

Mit Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes am 1. Januar 2017 wurden die alten drei Pflegestufen abgelöst und durch fünf neue Pflegegrade ersetzt. Hintergrund für die Änderung ist, körperliche, geistige und psychische Erkrankungen gleichermaßen zu erfassen und in die Einstufung der Pflegebedürftigkeit einzubeziehen. Waren die drei Pflegestufen vor allem auf körperliche Beeinträchtigungen der Pflegebedürftigen zugeschnitten, wird durch die Reform und die Einführung der fünf Pflegegrade eine deutliche Verbesserung für Personen, die beispielsweise an Demenz erkrankt sind, erreicht.

Erfahren Sie hier mehr zu den Pflegegraden, welche Bereiche bei der Pflegebegutachtung betrachtet werden und wie die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt. Wir informieren Sie über die einzelnen Pflegegrade und zeigen, welche Pflegeleistungen die gesetzliche Versicherung in welchem Pflegegrad übernimmt. 

Einstufung in einen Pflegegrad

Wer einen Antrag auf Pflegeleistungen gestellt hat, erhält vom medizinischen Dienst der gesetzlichen bzw. der privaten Krankenversicherung einen Termin zur Pflegebegutachtung. In diesem Termin wird festgestellt, inwieweit der Antragsteller pflegebedürftig ist. Nachdem das Pflegegutachten erstellt wurde, erfolgt die Einstufung in einen Pflegegrad.

Um einzuschätzen, ob die betroffene Person den Alltag bestreiten kann, werden sechs verschiedene Bereiche begutachtet. Dazu gehören:

pflegegrade-einstufung

Verhaltensweisen und psychische Problemlagen „Schwieriges“ Verhalten und Handeln: z. B. Unruhe in der Nacht oder Ängste und Aggressionen, die für sich und andere belastend sind, Abwehr pflegerischer Maßnahmen.

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Verstehen und reden: z. B. Orientierung über Ort und Zeit. Sachverhalte und Informationen begreifen, Risiken erkennen, andere Menschen im Gespräch verstehen.

Alltagsleben und soziale Kontakte z. B. den Tagesablauf selbständig gestalten und mit anderen Menschen in direkten Kontakt treten können.

Krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen z.B. Selbständiges Einnehmen von Medikamenten, die Blutzuckermessung selbst durchführen und deuten zu können, gut mit einer Prothese oder dem Rollator zurechtkommen, den Arzt selbständig aufsuchen können.

Selbstversorgung z. B. selbstständiges Waschen und Ankleiden, Essen und Trinken, selbständige Benutzung der Toilette.

Mobilität Körperliche Beweglichkeit: z. B. aufstehen vom Bett und in das Wohnzimmer gehen, fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen.

Definition der Pflegegrade 1 bis 5

Welche Pflegeleistungen jemand erhält, ist abhängig vom Pflegegrad. Es gibt die Pflegegrade 1 bis 5. Je nach Pflegegrad erhält der Pflegebedürftige Pflegeleistungen wie zum Beispiel Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Pflegehilfsmittel oder Entlastungsleistungen.

Die einzelnen Pflegegrade können wie folgt definiert werden:

Pflegegrad 1

Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Seit der Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade ist es grundsätzlich einfacher geworden, als pflegebedürftig eingestuft zu werden. Umfängliche Pflegeleistungen der gesetzlichen Versicherung werden grundsätzlich für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 gewährt. Voraussetzung für den Pflegegrad 1 ist, dass eine "geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit" besteht sowie eine Mindestanzahl von 12,5 Punkten bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen. Personen, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, erhalten gewisse Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung mit dem Ziel, die Selbständigkeit und Mobilität zu erhalten oder wiederherzustellen und eine schwerere Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. 

Mit einem Entlastungsbeitrag von monatlich 131 Euro kann beispielsweise eine Einkaufshilfe oder Haushaltshilfe engagiert werden, die schwere Einkäufe oder anstrengende Hausarbeiten übernimmt. Des Weiteren kann an einer Betreuungsgruppe teilgenommen werden, um geistig und körperlich aktiv zu bleiben.
 

Pflegegrad 2

Erhebliche Beeinträchtigung der Selbststän­dig­keit oder der Fähigkeiten

Bei Personen, die den Pflegegrad 2 erhalten, wurde eine "erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten" festgestellt und bei der Begutachtung zwischen 27 und 47,5 Punkten ermittelt. Hierzu zählen zum Beispiel Personen mit einer Demenz im Anfangsstadium. Innerhalb des gewohnten Umfeldes finden die Personen über einige Stunden allein zurecht, benötigen jedoch Unterstützung bei der Tagesstrukturierung und dem Vorbereiten von Mahlzeiten. Insbesondere bei krankheitsbedingten Anforderungen besteht ein hoher Unterstützungsbedarf, wie beispielsweise bei der Medikamentengabe, Arztbesuche.

Ab dem Pflegegrad 2 zahlt die gesetzliche Versicherung ein monatliches Pflegegeld. Die Höhe ist abhängig davon, ob die pflegebedürftige Person zu Hause oder stationär betreut wird.
 

Pflegegrad 3

Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

Für die Einstufung in den Pflegegrad 3 sind "schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten" Voraussetzung. Dies können zum einen schwere motorische Einschränkungen sein, dass den Betroffenen zum Beispiel das Stehen und Gehen schwer fällt oder ihre Arme nicht ausreichend benutzen können. Mittels Hilfsmitteln können sie sich jedoch im begrenzten Umfang bewegen und finden mehrere Stunden allein zuhause zurecht. Zum anderen werden Personen mit Demenzerkrankungen oder geistiger Behinderung dem Pflegegrad 3 zugeordnet. In diesem Fall ist für die meiste Zeit am Tag ein Pflege- bzw. Betreuungsperson notwendig, die im Alltag unterstützt.

Neu ist seit dem 1. Januar 2017, dass an Demenz erkrankte Personen, die vorher die bisherigen Pflegestufen 1 oder 2 erhielten, in den Pflegegrad 3 eingestuft werden. Voraussetzung für den Pflegegrad 3 ist, dass durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen im Prüfverfahren zwischen 47,5 und weniger als 70 Punkten ermittelt wurden.
 

Pflegegrad 4

Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

Im Pflegegrad 4 werden der pflegebedürftigen Person „schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten“ bescheinigt. Dieser Personenkreis wird bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen mit einer Punktzahl von 70 bis unter 90 bewertet.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 können ihr alltägliches Leben nicht allein bestreiten und sind auf Hilfe vom Pflegedienst angewiesen. So führt beispielsweise ein Schlaganfall zu einer halbseitigen Lähmung, die das selbstständige Treppensteigen oder Arztbesuche nicht mehr möglich macht. Aufgrund einer Schluckstörung ist zudem auch beim Essen die Unterstützung vom Pflegedienst erforderlich. Wenn zusätzlich noch in Folge des Schlaganfalls das Sprachniveau verloren geht und Sehprobleme auftreten, kann eine pflegebedürftige Person in Pflegegrad 4 eingestuft werden.
 

Pflegegrad 5

Schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Beim 5. und höchsten Pflegegrad wurden in der Begutachtung „schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung“ festgestellt (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte).

Personen, die dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, weisen einen sehr hohen Hilfebedarf mit ganz besonderen Anforderungen an die Versorgung auf. Hierzu gehören beispielsweise Menschen im Wachkoma oder Personen, die aufgrund von starken Kontrakturen immobil sind.
 

Leistungen ohne
Wartezeit

Eigenbeteiligung bei Pflegebedürftigkeit absichern

  • Leistungen ohne Wartezeit bereits ab Pflegegrad 1
  • Inanspruchnahme ohne Kostennachweise
  • Vermittlung von wertvollen Assistance-Leistungen
  • Erstklassige Pflege problemlos finanzierbar
Private Pflegeversicherung

Pflegegrade und gesetzliche Pflegeleistungen

Welche Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung Pflegebedürftige erhalten, ist vom Pflegegrad und dem Ort der Pflege abhängig. Ob Angehörige oder ein Pflegedienst die Pflege übernehmen, hat ebenfalls einen Einfluss auf die Leistungen. 

Wer zu Hause gepflegt wird, hat ab Pflegegrad 1 Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro pro Monat. Der Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen beispielsweise im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege. Des Weiteren erhalten Pflegebedürftige Zuschüsse für Hausnotruf (Anschluss- und Monatskosten) und bis zu 42 Euro im Monat für Pflegehilfsmittel. Für Anpassungen oder Verbesserungen des Wohnumfeldes werden einmalig bis zu 4.180 Euro geleistet.

Weiterhin werden auch „Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alter“ unterstützt. Das können beispielsweise Beratungsangebote und Unterstützungsleistungen von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern sein. Die Teilnahme an Pflegekursen dient beispielsweise dazu, Angehörigen die Grundlage der Pflege zu vermitteln.

Ab Pflegegrad 2 erhalten Pflegebedürftige ein Pflegemonatsgeld für ambulante und stationäre Pflege und haben Anspruch auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege.

Überblick der gesetzlichen Pflegeleistungen

Pflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
Pflegeleistungen
Pflegegeld für häusliche Pflege  durch Angehörige
347 EUR pro Monat599 EUR pro Monat800 EUR pro Monat990 EUR pro Monat
Ambulante Pflege durch Pflegekraft
796 EUR pro Monat1.497 EUR pro Monat1.859 EUR pro Monat2.299 EUR pro Monat
Vollstationäre Pflege*
805 EUR pro Monat1.319 EUR pro Monat1.855 EUR pro Monat2.096 EUR pro Monat
Verhinderungspflege
1.685 EUR pro Kalenderjahr1.685 EUR pro Kalenderjahr1.685 EUR pro Kalenderjahr1.685 EUR pro Kalenderjahr
Kurzzeitpflege
1.854 EUR pro Kalenderjahr1.854 EUR pro Kalenderjahr1.854 EUR pro Kalenderjahr1.854 EUR pro Kalenderjahr
Entlastungsbetrag
131 EUR pro Monat131 EUR pro Monat131 EUR pro Monat131 EUR pro Monat

*Zur Entlastung des Pflegebedürftigen bei Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung zahlt die Pflegeversicherung einen Zuschuss, der mit der Dauer der Pflege steigt. Im ersten Jahr trägt die Pflegeversicherung 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und danach 75 Prozent.

Quelle der Daten: bund.de (PDF-Download)

Stand der Daten: Januar 2025

Privat vorsorgen und Pflegeleistungen ab Pflegegrad 1 sichern

Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt nur einen Teil der Kosten, die bei einer Pflege anfallen. So werden zum Beispiel bei stationärer Unterbringung nur festgelegte Leistungen übernommen, die bei der eigentlichen Pflege anfallen. Die tatsächlich anfallenden Kosten, zum Beispiel für Unterkunft und Verpflegung, sind jedoch weitaus höher. Auf Pflegebedürftige kommt ein hoher Eigenanteil zu, der bei langfristiger Pflege schnell das gesparte Vermögen aufbraucht.

Mit der privaten Pflegeversicherung  können Sie Ihre finanzielle Last im Fall der Pflege deutlich reduzieren und die Höhe des Pflegemonatsgeldes auf Ihre Bedürfnisse anpassen. Bei der HanseMerkur erhalten Sie Leistungen bereits ab Pflegegrad 1, und Sie können in der Pflegetagegeldversicherung Pflegeleistungen ohne Kostennachweise und Wartezeit in Anspruch nehmen.

Zur privaten Pflegeversicherung 

Hinweis: Unsere Redaktion hat die Inhalte der Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert und erstellt. Die Informationen im Ratgeber dienen als Orientierungshilfe und sollen dem Leser eine erste Auskunft über verschiedene Themen geben. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass die HanseMerkur dennoch keine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernimmt.
 
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