Renten Irrtümer

Renten-Irrtümer - Aufklärung weit verbreiteter Irrtümer zur Rente

Die größten Renten-Irrtümer

Renten Irrtümer 2

Das Thema Rente betrifft jeden – im Zusammenhang mit dem Ruhestand gibt es jedoch verschiedene weit verbreitete Irrtümer. Von der Annahme, die Rente käme automatisch ohne Beantragung aufs Konto bis zum Gedanken, jeder müsse bis 67 arbeiten, grassieren zahlreiche Irrtümer. Im folgenden Ratgeber klären wir populäre Renten-Irrtümer auf und vermittelt Wissenswertes zur Altersvorsorge.

Der neue Chef führt Änderungen ein, die Kollegen verlassen reihenweise das Unternehmen und Sie warten sehnsüchtig auf die Rente, die in greifbarer Nähe scheint. Das 60. Lebensjahr ist endlich erreicht, Sie haben 45 Jahre lang gearbeitet, der wohlverdiente Ruhestand lässt Sie ins Träumen geraten.

Wann kann ich in Rente gehen? Viele denken, sie könnten in einem Alter von 60 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen, sofern sie 45 Jahre lang erwerbstätig waren. Die Annahme ist nicht richtig. So hat zum Beispiel ein Versicherter mit mindestens 45 Jahren Versicherungszeit, der 1958 geboren wurde, mit 64 Jahren einen Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente. Für spätere Geburtsjahre gelten andere Grenzen. Wer nicht zu den langjährig Versicherten zählt, also nicht mindestens 45 Jahre lang versichert war, muss länger arbeiten. Sie sehen: Es gibt verschiedene Behauptungen zur Rente, die nicht pauschal für jeden Versicherten gelten.

Lesen Sie hier unsere ausführlichen Informationen zur Rente mit 63.

14 verbreitete Renten-Irrtümer

Irrtum 1: Nach 45 Jahren geht man mit 60 Jahren abschlags­frei in Rente.

Richtig ist: Eine abschlagsfreie Rente erhalten Sie, wenn Sie mit dem regulären Renteneintrittsalter in den Ruhestand gehen. Ihr Geburtsjahr bestimmt, wann dieser Zeitpunkt eintritt. Langjährig Versicherte mit einer Versicherungszeit von 45 Beitragsjahren, können mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen, wenn sie 1952 oder früher geboren wurden. Danach werden die Grenzen schrittweise bis zum Geburtsjahrgang 1964 angepasst. Ab dem Jahr 1964 Geborene, die 45 Beitragsjahre vorweisen, können mit 65 Jahren abschlagfrei in Rente gehen. Werden 45 Beitragsjahre nicht erreicht, können sie mit 67 Jahren abschlagfrei in den Ruhestand eintreten. Wollen Sie Ihren Ruhestand früher genießen, werden Abschläge fällig in Höhe von 0,3 % pro Monat (3,6 % pro Jahr). Die Kürzung steigt maximal auf 14,4 % für einen vorgezogenen Ruhestand von 48 Monaten.

Irrtum 2: Das Einkommen der letzten Arbeits­jahre entscheidet über die Renten­höhe.

Richtig ist: Der Rentenanspruch errechnet sich aus den gesamten Beitragsjahren. Das heißt, die ersten Einzahlungsjahre werden bei der Rentenberechnung genauso berücksichtigt wie die letzten Einzahlungsjahre.

Versicherte sammeln durch ihre Beitragszahlungen im Laufe ihres Arbeitslebens sogenannte Entgeltpunkte. Das Durchschnittsgehalt aller Arbeitnehmer ist die Grundlage für die Vergabe der Entgeltpunkte:

  • Verdient ein Arbeitnehmer 80 % des Durchschnittsgehaltes, erhält er 0,8 Entgeltpunkte.
  • Verdient ein Arbeitnehmer das Durchschnittsgehalt, erhält er 1 Entgeltpunkt.
  • Verdient ein Arbeitnehmer das 1,5-fache des Durchschnittgehaltes, erhält er 1,5 Entgeltpunkte.

Bei Erreichen des Renteneintrittsalters ergibt die Summe aller Entgeltpunkte die Rentenzahlung. Die Höhe der Zahlung wird dabei von dem aktuellen Wert eines Entgeltpunktes bestimmt. Hier finden Sie ausführliche Informationen zum Thema Entgelt- bzw. Rentenpunkte.

Irrtum 3: Jeder muss bis zum Lebens­alter von 67 Jahren arbeiten.

Richtig ist: Das reguläre Renteneintrittsalter von 67 Jahren gilt für alle Versicherte, die ab 1964 geboren sind. Für Versicherte, die vor diesem Stichtag geboren wurden, wird die Altersgrenze schrittweise von 65 bis auf 67 Jahre angehoben. Der Gesetzgeber hat ab dem Jahr 2012 bis 2029 die stufenweise Anhebung zunächst in Ein-Monats-Schritten bis Ende 2023, ab 2024 dann in Zwei-Monats-Schritten festgelegt. Ein vorzeitiger Rentenbeginn ist möglich, dabei müssen Versicherte jedoch Abschläge in Kauf nehmen.

Hier eine Auflistung der Geburtsjahre und das entsprechende reguläre Renteneintrittsalter:

  • 1958 - 66 Jahre
  • 1959 - 66 Jahre und 2 Monate
  • 1960 - 66 Jahre und 4 Monate
  • 1961 - 66 Jahre und 6 Monate
  • 1962 - 66 Jahre und 8 Monate
  • 1963 - 66 Jahre und 10 Monate
  • 1964 - 67 Jahre

Irrtum 4: Rente bekommt nur, wer 15 Beitrags­jahre vorweisen kann.

Richtig ist: Sie müssen mindestens fünf Jahre lang versichert gewesen sein, um eine Regelaltersrente zu erhalten. Auch Kindererziehungszeiten sowie Ersatzzeiten und Zeiten aus einem Versorgungsausgleich, einem Rentensplitting und anteilig aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung (Mini-Job) werden mit eingerechnet.

Erreichen Sie Ihr reguläres Rentenalter, Ihre Versicherungszeit liegt aber unter fünf Jahren, können Sie sich die eingezahlten Beträge erstatten lassen. Durch freiwillige Sonderzahlungen können die fehlenden Zeiten ausgeglichen werden. Über den aktuellen Stand Ihres Rentenkontos informiert Sie die Deutsche Rentenversicherung in der jährlichen Renteninformation.

Irrtum 5: Zum Zeit­punkt des Renten­be­ginns wird die Rente auto­ma­tisch über­wiesen.

Richtig ist: Nur wenn Sie einen Rentenantrag stellen, wird die Rente überwiesen. Bei einer Altersrente empfiehlt die Deutsche Rentenversicherung, den Antrag rund drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn zu stellen. Ihr Rentenanspruch wird dann geprüft. Bedenken Sie, dass ein geklärter Versicherungsverlauf die Antragsbearbeitung beschleunigt. Nachweise über Ausbildungszeiten, Arbeitszeiten oder Kindererziehungszeiten sollten lückenlos vorliegen. Ideal ist es, wenn Sie diese Unterlagen bereits während der Versicherungszeit einreichen. Im Alter von 43 Jahren erhält jeder Rentenversicherte automatisch eine Aufforderung zur Kontoklärung. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass bei Beantragung der Rente alle Unterlagen vorliegen. Erhalten Sie den Rentenbescheid nicht rechtzeitig zu Rentenbeginn, wird später eine Nachzahlung der fälligen Beträge veranlasst.

Irrtum 6: Ehemänner haben keinen Anspruch auf Hinter­blie­be­nen­rente.

Richtig ist: Bei der Hinterbliebenenversorgung werden Frauen und Männer seit 1986 gleich behandelt. Sofern der Verstorbene mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt hat, hat der bzw. die Hinterbliebene in den ersten drei Monaten nach dem Tod einen Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente. Ab dem vierten Monat wird das Einkommen des bzw. der Hinterbliebenen auf die Rente angerechnet. Lesen Sie hier weitere Informationen zur Witwenrente und Witwerrente.

Irrtum 7: Abschläge gibt es nur, bis das regu­läre Renten­alter erreicht ist.

Richtig ist: Für jeden Monat, den Sie früher in Rente gehen, gilt ein Abschlag von 0,3 %. Für ein Jahr werden also 3,6 % von Ihrer Regelrente abgezogen. Wenn Sie sich für einen vorzeitigen Ruhestand entscheiden, gelten die Abschläge lebenslang.

Irrtum 8: Die Rente des Ehepart­ners wird auf die eigene Rente ange­rechnet.

Richtig ist: Die Rente Ihres Ehepartners hat keinen Einfluss auf Ihre eigene Altersrente. Lediglich bei Rentenansprüchen nach dem Fremdrentengesetz hat der Gesetzgeber die Ansprüche begrenzt. In der Regel gilt diese Begrenzung bei Rentenansprüchen für Deutsche aus Osteuropa.

Irrtum 9: Die gesetz­liche Rente muss voll versteuert werden.

Richtig ist: Seit 2005 gilt für Rentenzahlungen eine nachgelagerte Besteuerung, das heißt, die Renten werden während der Auszahlungsphase versteuert. Dabei sieht der Gesetzgeber eine schrittweise Anhebung des zu besteuernden Rentenanteils vor. Die Steuer ist abhängig vom Renteneintritt. Wer im Jahr 2005 oder früher in den Ruhestand gegangen ist, muss 50 % seiner Renteneinkünfte versteuern. Mit dem in 2024 in Kraft getretenen Wachstumschancengesetz wurden die jährlichen Besteuerungsschritte verkleinert. Liegt der Rentenbeginn im Jahr 2025, müssen 83,5% der Rente versteuert werden. Bis zum Jahr 2058 steigt der Anteil jährlich um 0,5 %-Punkte auf dann 100 %. Im Jahr 2025 ist die Rente steuerfrei, wenn sie niedriger als der Grundfreibetrag von 12.096 Euro für Alleinstehende, bzw. 24.192 Euro für Verheiratete ist. Um die Rentenbesteuerung auszugleichen, stellt der Gesetzgeber im Gegenzug Rentenversicherungsbeiträge während der erwerbsfähigen Zeit steuerfrei.

Irrtum 10: Durch eine Reha wird die spätere Rente gekürzt

Richtig ist: Eine Rehabilitationsmaßnahme führt nicht zu einer Minderung Ihrer Rente. Auch während einer Reha werden üblicherweise die Pflichtbeiträge entrichtet, sodass diese Zahlungen für den späteren Rentenanspruch gelten. Es ist davon auszugehen, dass die Maßnahme zu einer erfolgreichen Genesung und damit auch einer längeren Erwerbstätigkeit führt. Durch die längeren Einzahlungen in die Rentenversicherung erhöht sich Ihr Rentenanspruch automatisch.

Irrtum 11: Bei einem Hinzu­ver­dienst zur Rente gibt es keine Begren­zung.

Richtig ist: Für alle, unabhängig davon, ob eine reguläre oder vorgezogene Altersrente bezogen wird, wurden seit Januar 2023 Hinzuverdienstgrenzen aufgehoben. Bei Erwerbsminderungsrenten gelten seit Januar 2025 angepasste Hinzuverdienstgrenzen: bei teilweiser Erwerbsminderung liegt die Grenze bei rund 39.322,50 Euro, bei voller Erwerbsminderung rund 19.661 Euro. 

Irrtum 12: Der Versor­gungs­aus­gleich nach einer Schei­dung ist bindend.

Richtig ist: Grundsätzlich ist der Versorgungsausgleich nach einer Ehescheidung endgültig. Unter bestimmten Umständen kann der Ausgleich jedoch nachträglich noch einmal überprüft werden. So kann der Versorgungsausgleich beispielsweise zurückgenommen werden, wenn der begünstigte Ex-Ehepartner verstorben ist und nicht länger als drei Jahre Rente bezogen hat.

Irrtum 13: Die neue Grundrente muss beantragt werden.

Richtig ist: Die Rentenversicherung prüft automatisch, ob ein Anspruch auf den Grundrentenzuschlag besteht. Wenn ja, erfolgt die Auszahlung ebenfalls automatisch. Rentnerinnen und Rentner müssen also nichts unternehmen. Der Grundrentenzuschlag wird für alle Rentenarten gezahlt, also für Altersrenten, Hinterbliebenenrenten (Witwen- und Witwerrenten, Halbwaisenrenten bzw. Waisenrenten sowie Erziehungsrenten) und Erwerbsminderungsrenten.

Irrtum 14: Azubis sind erst nach fünf Beitragsjahren gegen das Risiko der Erwerbsminderung abgesichert.

Richtig ist: Für Auszubildende gibt es Sonderregelungen hinsichtlich der Erwerbsminderungsrente. Azubis sind bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bereits ab dem ersten Tag gegen das Risiko der Erwerbsminderung durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert.

Fazit Renten-Irrtümer:

  1. Langjährig Versicherte mit 63 abschlagsfrei in Rente, wenn das Geburtsdatum vor 1952 liegt
  2. Rentenanspruch errechnet sich aus Beitragszahlungen und Entgeltpunkten
  3. Reguläres Renteneintrittsalter beträgt 67 Jahre für nach 1964 Geborene
  4. Regelaltersrente für Versicherte, die mindestens 5 Jahre versichert waren
  5. Erst Rentenantrag stellen, dann erfolgt Überweisung der Rente
  6. Hinterbliebenenrente für Männer und Frauen gleich
  7. Vorzeitiger Ruhestand bedeutet lebenslange Rentenabschläge
  8. Rente des Ehepartners hat keinen Einfluss auf eigene Rente
  9. Für Rentenzahlungen gilt eine "nachgelagerte Besteuerung"
  10. Reha führt nicht zur Kürzung der Rente
  11. Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrente
  12. Versorgungsausgleich nach Scheidung endgültig, Überprüfungen aber möglich
  13. Grundrente wird von der Rentenversicherung automatisch geprüft und ausgezahlt
  14. Azubis sind gegen das Risiko der Erwerbsminderung abgesichert

Planen Sie Ihren Rentenbeginn

Altersvorsorge

Rund um die Themen Rente, Ruhestand, Rentenansprüche und Renteneintrittsalter gibt es zahlreiche Renten-Irrtümer, die rechtzeitig beiseite geräumt werden sollten. Wer gut informiert ist und eine rechtzeitige Vorsorge getroffen hat, blickt dem Ruhestand gelassen entgegen. Bedenken Sie, dass die gesetzliche Rente nicht ausreicht, um den bisherigen Lebensstandard zu erhalten.

Eine private Altersvorsorge ist daher sehr zu empfehlen. Planen Sie Ihren Ruhestand rechtzeitig – mit den Produkten der HanseMerkur wie der Privaten Rentenversicherung oder Rürup-Rente setzen Sie auf eine individuelle Vorsorge nach Plan.

Eine private Rentenversicherung, die so flexibel wie Ihr Leben ist? Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, jederzeit Ihren Wunschbeitrag einzuzahlen oder in den Rentenfonds zu wechseln.

Private Rentenversicherung

Mit der Rürup-Rente lässt sich die Steuerlast senken und die Basisversorgung im Alter aufbauen. Auch für ältere Sparer eine geeignete Altersvorsorge.

Rürup-Rente

Checkliste für Ihren Ruhestand

  • Prüfen Sie Ihr Renteneintrittsalter und Ihre Ansprüche.
  • Wie hoch fällt Ihre Rente aus?
  • Welche Abschläge werden bei einem früheren Renteneintritt fällig?
Zur privaten Altersvorsorge
Hinweis: Unsere Redaktion hat die Inhalte der Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert und erstellt. Die Informationen im Ratgeber dienen als Orientierungshilfe und sollen dem Leser eine erste Auskunft über verschiedene Themen geben. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass die HanseMerkur dennoch keine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernimmt.
 
Das könnte Sie auch interessieren
Rürup-Rente

Mit der Rürup-Rente lässt sich die Steuerlast senken und die Basisversorgung im Alter aufbauen. Auch für ältere Sparer eine geeignete Altersvorsorge.

Betrieb­liche Alters­vor­sorge

Richtig vorsorgen und Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sparen indem Sie die Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge aus dem Bruttoeinkommen finanzieren.

Private Rentenversicherung

Eine private Rentenversicherung, die so flexibel wie Ihr Leben ist? Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, jederzeit Ihren Wunschbeitrag einzuzahlen oder in den Rentenfonds zu wechseln.