Sterbevierteljahr - Mann am Tisch

Das Sterbevierteljahr

Wird die Rente nach dem Tod noch 3 Monate weitergezahlt?

Der Verlust eines geliebten Menschen ist immer schmerzlich. Zahlreiche Behördengänge und Formalitäten machen diese Zeit noch schwerer. Und oft wird dann sehr schnell klar, dass sich die finanzielle Lage zukünftig erheblich ändern wird. Gut, wer in dieser Situation bestens informiert ist und weiß, welche Ansprüche bestehen. 

Der hinterbliebene Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner kann Anspruch auf Leistungen des sogenannten Sterbevierteljahrs haben. Das bedeutet, dass die Rente nach dem Tod für 3 Monate in voller Höhe als Einmalbetrag ausgezahlt wird. Dafür sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen und ein entsprechender Antrag ist erforderlich. Erfahren Sie hier mehr zum Sterbevierteljahr, zum Antrag und wie Sie für Ihre Angehörigen vorsorgen können.

Was ist das Sterbevierteljahr?

Nach dem Tod eines Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners kann ein Sterbevierteljahr gelten. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Das Sterbevierteljahr soll dem hinterbliebenen Partner den Übergang in geänderte finanzielle Verhältnisse erleichtern.

War der Verstorbene bereits Rentner, wird für drei Monate, die dem Sterbemonat folgen, die Versichertenrente in voller Höhe als Einmalbetrag ausgezahlt. War der Verstorbene noch kein Rentner, besteht im Sterbevierteljahr ein Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente, die zu diesem Zeitpunkt ausgezahlt worden wäre. Das Einkommen des Hinterbliebenen wird während des Sterbevierteljahrs nicht angerechnet. Bei einer Geschiedenen-Witwenrente gibt es kein Sterbevierteljahr.

Die Leistungen aus dem Sterbevierteljahr sind als Vorschusszahlung auf die zukünftige Hinterbliebenenrente zu verstehen. Anspruch hat folglich nur, wer auch ein Anrecht auf Witwen- bzw. Witwerrente hat.

Rentenzahlung nach Tod: Voraussetzungen für das Sterbevierteljahr

Damit ein Anspruch auf das Sterbevierteljahr, also eine mögliche Rentenzahlung nach Tod des Ehepartners besteht, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören:

  • Der Verstorbene war gesetzlich rentenversichert.
  • Die Witwe oder der Witwer hat den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • Die Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft bestand mindestens ein Jahr.
  • Der Antrag auf die Vorauszahlung erfolgte innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod des Ehepartners.
  • Der Vorschuss beträgt mindestens 50 Euro.
  • Die Zahlung der Rente des Verstorbenen erfolgte nicht an einen Sozialhilfeträger oder eine ähnliche Institution.

Antrag auf Vorschusszahlung des Sterbevierteljahres

Die Vorschusszahlung des Sterbevierteljahrs wird an den hinterbliebenen Partner nur auf Antrag ausgezahlt. 

Wenn der Verstorbene bereits Rentner/Rentnerin war, ist der Rentenservice der Deutschen Post AG zuständig. Das Formular, um den Rentenvorschuss zu beantragen, erhalten Sie online. Häufig übernimmt der Bestatter die Beantragung des Sterbevierteljahrs. Für den Antrag wird die Sterbeurkunde benötigt, und der Antrag muss innerhalb von 30 Tagen gestellt werden. Üblicherweise ist die Bearbeitungsdauer kurz. Der Witwer bzw. die Witwe erhält die Summe als Einmalbetrag ausgezahlt.

Wenn der Verstorbene noch keine Rente bezogen hat, muss der hinterbliebene Partner einen Antrag auf Witwenrente bzw. Witwerrente beim Rentenversicherungsträger stellen. Der Rentenservice der Deutschen Post AG kann in diesem Fall keine Sofortzahlung vornehmen. 

Unser Tipp

Hier steht der Antrag zum Sterbevierteljahr als PDF zum Download bereit:

Sterbevierteljahr Antrag als PDF 

Antrag auf Witwenrente/Witwerrente

Nach Ablauf des Sterbevierteljahrs erhält die Witwe oder der Witwer eine Hinterbliebenenrente unter Anrechnung des eigenen Einkommens und unter Berücksichtigung der entsprechenden Voraussetzungen. Der Antrag auf das Sterbevierteljahr ist kein Antrag auf Witwen- bzw. Witwerrente. Die Hinterbliebenenrente muss bei der Deutschen Rentenversicherung bzw. beim Rentenversicherungsträger gesondert beantragt werden. 

Erfahren Sie hier mehr zum Thema:
 

Hinterbliebene sollten immer prüfen, ob sie Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente haben. Erfahren Sie hier mehr zu den Voraussetzungen und Regelungen.

Witwenrente / Witwerrente

Fragen und Antworten rund um das Sterbevierteljahr

Wer hat Anspruch auf 3 Monate Rente nach dem Tod?


Anspruch auf den Einmalbetrag des Sterbevierteljahres hat die Person, die einen Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente hat. Weitere Voraussetzungen finden Sie hier

Wie hoch ist die Zahlung im Sterbevierteljahr?


War der Verstorbene Rentner, wird im Sterbemonat die volle Rente gezahlt. Anschließend wird die volle Versichertenrente für 3 Monate als Einmalbetrag geleistet. 

  • Beispiel: Rentner Franz A. ist am 5. Mai verstorben. Für Mai wird seine Monatsrente in voller Höhe auf sein Konto gezahlt. Für die Monate Juni, Juli und August kann Witwe Magda A. auf Antrag die volle Versichertenrente erhalten.

War der Verstorbene noch kein Rentner, wird die volle Erwerbsminderungsrente, auf die der Verstorbene Anspruch hätte, im Sterbemonat anteilig gezahlt. Nach dem Sterbemonat wird für 3 Monate die volle Erwerbsminderungsrente gezahlt. Die Berechnung erfolgt jedoch erst mit Antrag auf die Witwen-/Witwerrente und eine Auszahlung erfolgt, nachdem der Bescheid erlassen wurde.

  • Beispiel: Angestellte Frieda W. ist am 5. Mai verstorben. Witwer Willy W. erhält die Erwerbsminderungsrente (auf die seine Frau zu diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte) für die Zeit vom 5. Mai bis 31. August. 

Partner von verstorbenen Nicht-Rentnern haben dieselben Ansprüche wie die Partner von verstorbenen Rentnern, allerdings erfolgt die Auszahlung des höheren Betrages des Sterbevierteljahrs später.

Wird die Rente des Sterbevierteljahrs auf die Witwer-/Witwenrente angerechnet?


Eine Anrechnung erfolgt insoweit, dass eine Witwen- oder Witwerrente nach Ablauf des Sterbevierteljahrs ausgezahlt wird. Es findet keine doppelte Rentenzahlung (Sterbevierteljahr und Witwen-/Witwerrente) statt. 

Wie hoch ist die Rentenzahlung im Sterbemonat?


Wenn der Verstorbene bereits Rente erhalten hat, erfolgt die Rentenzahlung im Sterbemonat in voller Höhe der Versichertenrente. Die Rente wird auf das Konto des Verstorbenen eingezahlt und ist Teil der Erbmasse beziehungsweise wird zur Zahlung bestehender Nachlassverbindlichkeiten verwendet.

Hat der Verstorbene noch keine Rente erhalten, wird im Sterbemonat der bis dahin erworbene Anspruch auf Erwerbsminderungsrente ab dem Todestag berechnet.
 

Was passiert mit der Rente nach dem Tod der Mutter, des Vaters oder wenn der letzte Elternteil gestorben ist?


Die gesetzliche Rentenversicherung sichert Hinterbliebene ab. Dies gilt nicht nur für den hinterbliebenen Ehepartner. Nach dem Tod von Mutter oder Vater oder wenn der letzte Elternteil gestorben ist, können Kinder eine Waisenrente beantragen. Mehr Informationen finden Sie hier Halbwaisenrente und Waisenrente.

Für die Angehörigen vorsorgen

Sie helfen Ihrer Familie, wenn Sie sich rechtzeitig um Ihren Nachlass kümmern und für die Kosten, die ein Todesfall verursacht, vorsorgen. Krankenkassen zahlen seit 2004 kein Sterbegeld mehr. Eine Möglichkeit der Vorsorge ist die Sterbegeldversicherung. Hier können Sie eine Versicherungssumme festlegen, die die Kosten für zum Beispiel die Leichenschau, das Ausstellen des Totenscheins, Sterbeurkunden und Beglaubigungen sowie die Beerdigung abdeckt.

Schon ab
7,16 EUR
im Monat

Monatsbeitrag am Beispiel Frau/Mann, 40 Jahre, 3.000 EUR Versicherungssumme

Finanzielle Belastungen für Angehörige mindern

  • Annahme ohne Gesundheitsprüfung
  • Individuelle Versicherungssumme bis 20.000 Euro
  • Sofortige Leistung ohne Wartezeit bei Unfalltod
  • Absicherung der Bestattungskosten
Sterbegeldversicherung
Hinweis: Unsere Redaktion hat die Inhalte der Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert und erstellt. Die Informationen im Ratgeber dienen als Orientierungshilfe und sollen dem Leser eine erste Auskunft über verschiedene Themen geben. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass die HanseMerkur dennoch keine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernimmt.
 
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