Arbeitsunfälle und Wegeunfälle

Arbeitsunfall und Wegeunfall

Arbeitsunfälle und Wegeunfälle in Betrieb und Homeoffice

Eine Unachtsamkeit an einer großen Maschine oder beim Hantieren mit einem Werkzeug – so stellen wir uns den Beginn eines typischen Arbeitsunfalls vor. Tatsächlich passieren die meisten Arbeitsunfälle beim Stolpern, Rutschen oder Stürzen. Und von dieser Art des Arbeitsunfalls sind neben den als gefährlich angesehenen Situationen auf dem Bau, in der Produktion, im Handwerk oder in der Land- und Forstwirtschaft auch vermeintlich sichere Bürojobs betroffen.

Gründe, warum ein Arbeitsunfall auch im Büro passieren kann, gibt es viele: Das Stolpern über ein Verlängerungskabel, der Sturz vom Bürostuhl, der als Leiter diente, oder auch das Ausrutschen auf einer frisch gewischten Treppe. Hinzu kommen Wegeunfälle, die auf dem Weg zur Arbeit oder zurück nach Hause passieren. Im Jahr 2022 gab es in Deutschland rund 790.000 meldepflichtige Arbeitsunfälle sowie etwas mehr als 170.000 meldepflichtige Wegeunfälle (Quelle: DGUV). Erfahren Sie in unserem Ratgeber: Was ist ein Arbeitsunfall? Was ist ein Wegeunfall? Wer ist gesetzlich abgesichert und was gilt im Home Office? Wie sieht die Absicherung bei Freizeitunfällen aus?

Arbeitsunfälle: Was ist ein Arbeitsunfall und wer zahlt?

Der Begriff Arbeitsunfall ist im Sozialgesetzbuch (§ 8 SGB VII) definiert und ist dort weit gefasst.

Was ist ein Arbeitsunfall? Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, den eine versicherte Person während einer versicherten Tätigkeit erleidet.

Versicherte Personen sind neben Beschäftigen auch bestimmte Personengruppen, die keinem Beruf nachgehen. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Wer ist abgesichert?“. Der Versicherungsschutz umfasst nicht nur die tatsächliche berufliche Tätigkeit, sondern auch Handlungen, die im Zusammenhang damit stehen.

Ein Unfall wird als begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis definiert, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt.

Wer zahlt bei einem Arbeitsunfall? Die Kosten eines Arbeitsunfalls zahlt die gesetzliche Unfallversicherung.

Welche Versicherung zahlt bei einem Freizeitunfall? Unfälle, die im Haushalt, in der Freizeit oder im Urlaub passieren, sind nicht in der gesetzlichen Absicherung eingeschlossen. Sie können die Folgen von Freizeitunfällen über eine private Unfallversicherung absichern.
 

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Wegeunfälle: Was ist ein Wegeunfall und wer zahlt?

Zu den durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckten Arbeitsunfällen gehören auch Wegeunfälle. Was ist ein Wegeunfall? Als Wegeunfall wird ein Unfall bezeichnet, den ein Beschäftigter auf seinem Weg zwischen Wohnung und dem Arbeitsplatz erleidet. Der direkte Weg zwischen der Wohnung und dem Unternehmen ist unabhängig vom Verkehrsmittel versichert. Neben dem Auto, Fahrrad oder Fußweg sind beispielsweise auch das Inline-Skaten oder die Fahrt mit dem E-Scooter zur Firma versichert.

Wer zahlt bei einem Wegeunfall? Bei einem Wegeunfall zahlt die gesetzliche Unfallversicherung Leistungen wie die Heilbehandlung, Reha-Maßnahmen, Übergangsgeld usw.

Der Arbeitsweg beginnt und endet an der Außentür des Wohngebäudes. Abweichungen vom direkten Weg gelten als Wegeunfall und sind versichert, wenn beispielsweise folgende Gründe vorliegen:

  • Kinder werden vor der Arbeit in den Kindergarten, in die Tagesbetreuung oder zur Schule gebracht bzw. nach der Arbeit dort wieder abgeholt.
  • Aufgrund besonderer Verkehrssituationen, etwa durch Stau, Sperrungen oder Ausfällen im öffentlichen Nahverkehr, müssen Umwege genommen werden.
  • Um Mitglieder einer Fahrgemeinschaft von zu Hause abzuholen oder nach Hause zu bringen, sind Umwege erforderlich.
  • Der Arbeitsplatz kann über einen längeren Weg schneller erreicht werden.

Werden auf dem Arbeitsweg private Besorgungen erledigt, endet der Versicherungsschutz. Er lebt jedoch auf, wenn innerhalb von 2 Stunden der direkte Weg wieder erreicht wird.

Arbeitsunfall und Wegeunfall: Wer ist abgesichert?

In §§ 2, 3 und 6 SGB VII sind die versicherten Personenkreise der gesetzlichen Unfallversicherung aufgelistet. Zu den Personen, die einen gesetzlichen Unfall-Versicherungsschutz nach einem Arbeitsunfall oder Wegeunfall genießen, gehören beispielsweise:

  • Arbeitnehmer: Unabhängig von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sind Arbeitnehmer während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit sowie auf dem Arbeitsweg gesetzlich versichert. Das gilt auch für die Zeit von Fortbildungsmaßnahmen, offiziellen Veranstaltungen, Dienstreisen oder Praktika.
  • Unternehmer und Selbstständige: Für die meisten Selbstständigen und Unternehmer gibt es eine freiwillige Versicherungsmöglichkeit gegen die Folgen eines Arbeitsunfalls. Bestimmte Berufsgruppen sind per Gesetz versichert. Dazu gehören beispielsweise Logopäden, Hebammen oder Selbstständige in der Landwirtschaft.
  • Kinder, Schüler und Studenten: Die gesetzliche Unfallversicherung umfasst den Besuch von Kindertagesstätten, allgemein- oder berufsbildenden Schulen, Hochschulen und Universitäten. Versichert sind die Wege zu und von diesen Einrichtungen, offizielle Aktivitäten und Ausflüge, Sportveranstaltungen und Feste.
  • Ehrenamtliche, Ersthelfer und weitere Helfer: Ersthelfer bei einem Verkehrsunfall, Ehrenamtliche für Bund, Länder, Gemeinden oder öffentlich-rechtliche Institutionen, Elternbeiräte, Blutspender, Wahlhelfer, Schülerlotsen, freiwillige Helfer in den Feuerwehren, beim Roten Kreuz oder ASB, bei den Maltesern oder Johannitern und im Katastrophenschutz sind ebenfalls gesetzlich unfallversichert.
  • Weitere Personen: Hierzu gehören meldepflichtige Arbeitssuchende, wenn sie einer Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit nachkommen und die Behörde aufsuchen oder an Maßnahmen teilnehmen; private, nicht erwerbsmäßige Pflegende sowie Personen in Mini-Jobs.

Beispiele für Arbeitsunfall und Wegeunfall

Es gibt zahlreiche Arbeitsunfälle, die im direkten Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit entstehen: Der Koch schneidet sich mit einem Messer, der Tischler verletzt sich an einer Kreissäge oder die Schülerin bricht sich während einer Übung im Sportunterricht ein Bein. Der Verkehrsunfall auf dem direkten Weg zur Arbeit ist als Wegeunfall bekannt. Der Versicherungsschutz ist jedoch weitreichender, hat aber auch seine Grenzen. Hier einige Beispiele für einen typischen Arbeitsunfall und Wegeunfall:

Unfälle während einer Pause: Unfälle auf dem Weg zur Kantine, in ein Restaurant oder zur Toilette gelten als Arbeitsunfälle. Die Tätigkeit selbst ist dann nicht mehr versichert. Wer sich beim Essen verschluckt, im Restaurant vom Stuhl fällt oder während der Mittagspause private Einkäufe erledigt oder spazieren geht, genießt keinen gesetzlichen Versicherungsschutz. 

Unfälle während einer Weiterbildung: Wird eine Weiterbildung durchgeführt, um die beruflichen Chancen des Arbeitnehmers zu verbessern, oder ist die Weiterbildung im Interesse des Arbeitgebers, gilt ein Unfall während dieser Maßnahme als Arbeitsunfall.

Unfälle während einer Klassenfahrt oder -feier: Liegt die Klassenfahrt oder Klassenfeier im Verantwortungsbereich der Schule, sind Schüler gesetzlich versichert. Wird das Event privat organisiert, entfällt der Versicherungsschutz. So sind private Geburtstagsfeiern, private Kinobesuche oder auch die private Nachhilfe durch Klassenkameraden nicht versichert. Dies sind Freizeitunfälle.

Unfälle aus innerer Ursache: Tatsächlich liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn der Arbeitnehmer im Büro beispielsweise einen Herzinfarkt erleidet. Das gilt auch, wenn er aufgrund des Infarktes im Flur stürzt und sich verletzt. Befand er sich jedoch auf einer Leiter oder stand an einer laufenden Maschine und verletzt sich dann während des Herzinfarktes, liegt ein Arbeitsunfall vor.

Arbeitsunfälle im Home Office

Das Arbeiten im Home Office ist für viele Arbeitnehmer mittlerweile selbstverständlich. Auch hier gilt grundsätzlich der gesetzliche Unfallschutz. Ausschlaggebend für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist nicht der Arbeitsort, sondern der Zusammenhang zwischen der ausgeführten Tätigkeit und den beruflichen Aufgaben. 

So gelten zum Beispiel Unfälle bei folgenden Tätigkeiten im Home Office als Arbeitsunfall und sind versichert:

  • Die Annahme eines Paketes, in dem sich das beruflich benötigte Laptop befindet.
  • Das Überprüfen des Routers, um die W-LAN-Verbindung wiederherzustellen, die für die berufliche Tätigkeit benötigt wird.
  • Betriebliche Dokumente werden aus dem Drucker geholt.

Nicht versichert ist eigenwirtschaftliches Handeln. Dazu gehören zum Beispiel Wege zur Nahrungsaufnahme, das Beladen der Waschmaschine oder die Annahme eines privaten Paketes.

Die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Tätigkeit ist im Home Office nicht einfach. Aus diesem Grund entscheiden oftmals Gerichte darüber, ob der Vorfall im Home Office ein Arbeitsunfall ist oder nicht.

Weitere Informationen zum Thema „Arbeiten im Home Office“ finden Sie in unserem Ratgeber:
 

Die Arbeit im Home Office klingt für viele verlockend, ist jedoch auch mit einigen Herausforderungen verbunden. Lesen Sie hier, wie Sie diese am besten meistern und was Sie zu Ihrem Versicherungsschutz im Home Office wissen müssen.

Arbeit im Home Office

Wie muss man sich nach einem Arbeitsunfall bzw. Wegeunfall verhalten?

Bei einem schweren Arbeitsunfall oder Wegeunfall ist sofort Erste Hilfe zu leisten und der Krankenwagen zu rufen.

Ist der Arbeitnehmer über den Unfalltag hinaus arbeitsunfähig oder muss die Verletzung voraussichtlich länger als eine Woche behandelt werden, ist der Besuch bei einem Durchgangsarzt notwendig. In der Regel hat der Arbeitgeber eine Liste mit den nächstliegenden Durchgangsärzten vorliegen.

Der Arbeitnehmer hat seinen Arbeitgeber über jeden Arbeitsunfall zu informieren. Selbst der Schnitt an einem Stück Papier kann längere Ausfallzeiten nach sich ziehen, wenn sich die Wunde entzündet. Die Dokumentation des Arbeitsunfalls und die Meldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse erfolgt durch den Arbeitgeber. 

Generell sollten dort Arbeitsunfälle und Wegeunfälle immer gemeldet werden, da nicht alle Folgeschäden sofort absehbar sind, sondern erst Tage oder Wochen nach dem Unfall auftreten können. Fällt der Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall länger als drei Kalendertage aus oder ist der Unfall gar tödlich, besteht eine Meldepflicht (§ 193 SGB VII). Bei leichteren Arbeitsunfällen gibt es eine Meldefrist von drei Kalendertagen, bei schweren und tödlichen Arbeitsunfällen muss die Meldung unmittelbar erfolgen.

Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Freizeitunfälle

Bei einem Arbeitsunfall bzw. Wegeunfall greift die gesetzliche Unfallversicherung. Für die Behandlungskosten oder mögliche Unfallrenten kommt die gesetzliche Versicherung auf. Unversichert bleiben Freizeitunfälle: Ob beim Sport, im Urlaub, bei der Gartenarbeit oder während der Hausarbeit – ganz viele Bereiche des täglichen Lebens sind nicht gesetzlich abgesichert. Wer kein Risiko eingehen möchte und auf diese Versicherungslücke verzichten will, schließt für sich und seine Familie eine private Unfallversicherung ab.

Hinweis: Unsere Redaktion hat die Inhalte der Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert und erstellt. Die Informationen im Ratgeber dienen als Orientierungshilfe und sollen dem Leser eine erste Auskunft über verschiedene Themen geben. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass die HanseMerkur dennoch keine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernimmt.
 
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