Private Krankenversicherung und Kurzarbeit

Private Krankenversicherung und Kurzarbeit

Privat krankenversicherte Arbeitnehmer in Kurzarbeit - Was gilt für sie?

In wirtschaftlich schwierigen Zeiten haben Arbeitgeber die Möglichkeit, Kurzarbeit anzuordnen. Damit sollen die Beschäftigungskosten gesenkt und Arbeitsplätze gesichert werden.  

Für die Zeit der Kurzarbeit wird das Entgelt entsprechend der reduzierten Arbeitszeit abgesenkt. Mitarbeiter erhalten einen teilweisen Ausgleich des Verdienstausfalls in Form von Kurzarbeitergeld. Wer privat krankenversichert ist fragt sich: Was gilt bei der PKV und Kurzarbeit? Wie werden die Arbeitgeberzuschüsse zu den PKV-Beiträgen bei Kurzarbeit berechnen? Erfahren Sie hier mehr.

Werden privat krankenversicherte Arbeitnehmer durch Kurzarbeit gesetzlich versicherungspflichtig?

Während der Kurzarbeit erhalten Arbeitnehmer ein Kurzarbeitergeld als Lohnersatz. Die sogenannte Entgeltersatzleistung entspricht 60 Prozent der Nettolohndifferenz. Bei Kinderfreibeträgen erhöht sich der Ersatzanteil auf 67 Prozent. Zudem ist Kurzarbeitergeld steuerfrei.
 
Jedes Jahr legt die Bundesregierung die Versicherungspflicht- und Beitragsbemessungsgrenze neu fest. Die Versicherungspflichtgrenze entscheidet, ob sich ein angestellter Arbeitnehmer in einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichern darf. Im Jahr 2023 lag die Grenze bei einem Brutto-Jahresgehalt von 66.600 Euro. Haben Arbeitnehmer in 2023 diesen oder einen höheren Beitrag verdient, unterliegen sie nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht und können sich entweder freiwillig gesetzlich oder privat versichern. 2024 steigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze auf 69.300 Euro an.
 
Werden privat krankenversicherte Arbeitnehmer durch Kurzarbeit gesetzlich versicherungspflichtig? Sinkt das Gehalt bedingt durch Kurzarbeit unter die Versicherungspflichtgrenze, werden sie nicht versicherungspflichtig. Soll heißen, dass Sie weiterhin privat versichert bleiben können. Sie verlieren Ihren PKV-Anspruch somit nicht. Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist als vorübergehende Maßnahme angelegt und wird nicht als relevantes Einkommen für die Versicherungspflichtgrenze berücksichtigt.

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Private Krankenversicherung

Höhere Zuschüsse vom Arbeitgeber zur privaten Krankenversicherung bei Kurzarbeit

PKV Kurzarbeit

In der Regel übernimmt der Arbeitgeber bei regulärer Beschäftigung die Hälfte der Beiträge einer privaten Krankenversicherung. Wer z.B. einen monatlichen Beitrag von 500 Euro zahlen muss, erhält vom Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von 250 Euro. Für das Jahr 2024 liegt die Höchstgrenze des Arbeitgeberanteils bei 421,77 Euro (2023: 403,99 Euro pro Monat).
 
Während der Kurzarbeit gelten etwas andere Regeln: Weiterhin ist der Arbeitgeber zwar in der Pflicht, die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, aber dafür werden weder das reguläre Einkommen noch das Kurzarbeitergeld zugrunde gelegt. Ein sogenanntes fiktives Einkommen wird angenommen. Es beträgt 80 Prozent des Unterschiedes zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer bei normaler Vollbeschäftigung erhalten hätte, und dem Entgelt während der Kurzarbeit. Begrenzt ist der Gesamtzuschuss für Kurzlohn und fiktives Arbeitsentgelt auf den tatsächlich gezahlten PKV-Beitrag.
 
Eine weitere Abweichung beim Kurzarbeitergeld: Der Arbeitgeber zahlt seinen privat versicherten Angestellten einen höheren Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Statt der üblichen 50 Prozent können diese nun bis zu 100 Prozent betragen. Für die Zeiten der Kurzarbeit werden die geltende Höchstgrenze und die Deckelung aufgehoben. Sind im Vertrag auch Kinder oder Partner mit versichert, gilt dies auch für deren Beiträge. 

Hier sehen Sie die Vorteile der privaten Krankenversicherung im Vergleich zur gesetzlichen im Überblick und dass Beiträge im Alter auch bezahlbar bleiben.

Vergleich PKV und GKV

Beispielrechnung - private Krankenversicherung und Kurzarbeit

Im folgenden Beispiel berechnen wir den Arbeitgeber-Zuschuss bei Kurzarbeit für 2023 und gehen dabei von einem Beitrag von 600 Euro zur PKV aus:

  • Soll-Entgelt (Monatliches Brutto): 6.000 Euro
  • Ist-Entgelt (Kurzarbeit Entgelt): 3.000 Euro
  • Fiktiv-Entgelt: 2.400 Euro

(Fiktiv-Entgelt = 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt: 6.000 Euro - 3.000 Euro = 3.000 Euro, davon 80 %)

In diesem Beispiel liegt die Summe aus Ist-Entgelt (3.000 Euro) und Fiktiv-Entgelt (2.400 Euro) bei 5.400 Euro und damit über der Bemessungsgrenze (BBG: 2023 = 4.987,50 Euro). Daher wird das Fiktiv-Entgelt entsprechend gekürzt:

  • 4.987,50 Euro – 3.000 Euro = 1.987,50 Euro

Das fiktive Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze beträgt damit 1.987,50 Euro

Für die Ermittlung des Arbeitgeber-Zuschusses werden der allgemeine Beitragssatz sowie der durchschnittliche Zusatzbeitrag der GKV herangezogen:

  • Beitragszuschuss Krankenversicherung (1.987,50 Euro x 14,6 %) 290,18 Euro
  • Beitragszuschuss Zusatzbeitrag (1.987,50 Euro x 1,3 %) 31,80 Euro
  • Beitragszuschuss gesamt aus fiktivem Entgelt 321,98 Euro

Der Arbeitgeberzuschuss auf das fiktive Entgelt beträgt 321,98 Euro. Der Beitrag zur PKV (in unserem Beispiel 600 Euro) mindert sich um diesen Betrag, so dass sich ein Rest von 278,02 Euro ergibt.

Dieser Restbetrag von 278,02 Euro wird jeweils zur Hälfte von dem Beschäftigten und vom Arbeitgeber getragen. Bezogen auf den Kurzlohn erhalten Beschäftigte einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 139,01 Euro und sie tragen selbst einen Beitrag in derselben Höhe.

Für den Arbeitgeber ergeben sich folgende Zuschüsse:

  • Arbeitgeberzuschuss zum fiktiven Entgelt 312,98 Euro
  • Arbeitgeberzuschuss zum Kurzlohn 139,01 Euro
  • Arbeitgeber-Gesamtzuschuss 460,99 Euro

Ohne Kurzarbeit müsste der Arbeitgeber 300 Euro PKV-Beitrag tragen. Der Arbeitgeber-Gesamtzuschuss bei Kurzarbeit beträgt in unserem Beispiel insgesamt 460,99 Euro.

Der Beitrag des Arbeitnehmers beträgt 139,01 Euro. Das ergibt eine Entlastung des Arbeitnehmers in Höhe von 160,99 Euro (regulärer Betrag 300 Euro - 139,01 Euro selbst zu tragender Beitrag bei Kurzarbeit).

Weitere Erläuterungen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit.

Hinweis: Unsere Redaktion hat die Inhalte der Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert und erstellt. Die Informationen im Ratgeber dienen als Orientierungshilfe und sollen dem Leser eine erste Auskunft über verschiedene Themen geben. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass die HanseMerkur dennoch keine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernimmt.
 

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