Seit 1995 ist die Pflegepflichtversicherung Bestandteil der Sozialversicherungen. Versicherungspflichtig sind alle Mitglieder der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Drei Pflegestärkungsgesetze wurden seitdem verabschiedet, die die Leistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige verbessern sollen.
Das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten und regelt die Neuausrichtung der Pflegeunterstützung. Der Leistungskatalog der Pflegeversicherung wurde erweitert, Zuschüsse erhöht und die Situation von pflegenden Angehörigen verbessert.
Das Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten und hat die Pflegebedürftigkeit neu definiert. Unabhängig davon, ob Pflegebedürftige körperlich, geistig oder psychisch beeinträchtigt sind, werden sie gleichberechtigt behandelt und haben Zugang zu Pflegeleistungen. Die Pflegebedürftigkeit orientiert sich an der individuellen Lebenssituation des Einzelnen, an seinen Fähigkeiten und Beeinträchtigungen.
Das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSGIII) ist ebenfalls im Januar 2017 in Kraft getreten und regelt den Ausbau der Pflegeberatung sowie die Kontrolle und Qualitätssicherung von Pflegeanbietern.
Seit dem 1. Juli 2023 beträgt der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung für gesetzlich Krankenversicherte 3,4 bzw. 4 Prozent für Kinderlose ab 23 Jahren. In der privaten Pflegepflichtversicherung führt die Leistungserweiterung ebenfalls zu Beitragserhöhungen.